Der Blick von oben oder die neue Drohnenverordnung – bis 100m Höhe jetzt alles klar?

Kennzeichnungspflicht, Sachkenntnachweise, Überflugverbote: Für die Auftraggeber und Ersteller von Luftaufnahmen via unbemannter Fluggeräte gibt es für die Produktionen einiges Neues zu beachten.

Drohnen und Multicoptern haben sich in den letzen Jahren nicht nur als Freizeitgeräte, sondern vor allem als Hilfsmittel für Fotografen und Filmer rasant vermehrt. Die drastische Zunahme dieser UAVs (Unmanned Areal Vehicle) oder UAS (Unmanned Aircraft Systems) hat zu Belästigung, Behinderungen oder in schlimmsten Fällen zu Unfällen mit Sach- oder sogar Personenschäden geführt.

Mit der neuen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums sollen Vorschriften vereinheitlicht werden und mit neuen Regelungen der Umgang mit Drohnen zumindest bei den schweren Geräten an Sachkenntnisprüfungen gebunden sein.

Für die Auftraggeber und Ersteller von Luftaufnahmen via unbemannter Fluggeräte gibt es für die Produktionen einiges Neues zu beachten, um ein Nutzungsrecht geltend zu machen

Die Arbeit mit der Drohne/dem Multicopter

Neu ist die Kennzeichnungspflicht: ab einem Startgewicht von mehr als 0,25 Kilogramm muss das Gerät mit einer dauerhaften, sichtbaren und feuerfesten Plakette mit Namen und Anschrift des Besitzers/Eigentümers versehen sein – dies gilt nicht nur für gewerbliche Nutzer dieser Geräte, sondern auch für den privaten Drohnenfan.

Ebenfalls neu: sind die Geräte schwerer als 2 kg, dürfen diese nur mit einen Flugkenntnisnachweis – einem Drohnenführerschein – betrieben werden. Mit entsprechendem professionellem Equipment ist diese Grenze für Fotografen/Filmer schnell überschritten. Nachgewiesen und bescheinigt werden müssen „ausreichende Kenntnisse in der Anwendung und Navigation, über die einschlägigen luftrechtlichen Bestimmungen und über die örtliche Luftraumordnung“. Wer diese Kenntnisse vermitteln darf und die Bescheinigungen ausstellen darf, kann beim Bundesluftfahrtamt erfragt werden.

Für Fotografen und Filmer ebenfalls interessant ist, dass bis zu einem Startgewicht von 5 kg, das mit Kameraausrüstung schnell erreicht ist, das bisher geltende absolute Flugverbot ausserhalb der Sichtweite aufgehoben ist, allerdings ist dies genehmigungspflichtig. Ansprechpartner sind hier die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden, die sich bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite auf einer objektiven Sicherheitsbewertung bestehen.

Ab 5 kg Startgewicht wird generell eine allgemeine oder gesonderte Aufstiegserlaubnis erforderlich, die bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden zu beantragen ist. Auch bei Flughöhen über 100 m muss zwingend eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, unabhängig vom Gewicht der Drohne. Dies gilt auch, wenn der Drohnenführer eine gültige Sachkenntnisbescheinigung hat. Die Behörde prüft neben der Befähigung des Steuerers unter anderem auch Notfallverfahren und Sicherheitsmassnahmen.

Hier kommt also für Fotografen/Filmer, die mit Multicoptern arbeiten, Mehraufwand und – allerdings recht überschaubare – Zusatzkosten zu. Fehlen der Kennzeichnung oder des Kenntnisnachweises werden als Ordnungswidrigkeit gewertet.

Quelle: BMVI

Freie Luftaufnahme versus Schutz der Privatsphäre

Hier ist die Verordnung inzwischen eindeutig. Nicht nur für die gewerbliche Nutzung, sondern auch für den privaten Gebrauch gilt, sobald mittels der Fluggeräte Foto-und Filmaufnahmen erstellt werden können, § 21b der Verordnung: „Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

…(7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt…“

100m maximale Flughöhe entsprechen in etwa dem Blick vom Dach des Bettenhaus der Charité in Berlin, aus dem obersten Stockwerk des Verlagsgebäudes der Süddeutschen Zeitung oder vom Dom in Frankfurt am Main. Schon der Blick vom Michel in Hamburg erfolgt aus grösserer Höhe.

Bei lockerer Bebauung und individueller Gestaltung von Häusern und Gärten ist hier sicher eine Individualisierung möglich, die als Eingriff in die Privatsphäre gedeutet werden kann auch ohne dass Personen eindeutig erkennbar sind.

Über dichtbebauten Stadtlandschaften, wo allenfalls Dächer und Strassenschluchten zu erkennen sind, ist das Argument der Individualisierung sicher nicht so greifend, ausser es werden einzelne Personen erkennbar.

Soll die Luftaufnahme in irgendeiner Art und Weise gewerblich genutzt werden, muss man den Betroffenden bei Genehmigungsanfrage unbedingt darüber informieren, auch wenn es nur die Websites oder Social-Media-Accounts des Fotografen oder des Auftraggebers sind.

Auch die anderen No-Gos sind klarer definiert. Flüge über Menschenansammlungen  (Demonstrationen, Konzerte usw.), Unglücksorten, Einsatzorten der Polizei oder des Katastrophenschutzes,über Gefängnissen, Industrieanlagen, Kraftwerken, Bundesverkehrswegen und -wasserstrassen, Bahnanlagen und militärischen Einrichtungen und natürlich im kontrollierten Luftraum und dessen Schutzzonen sind ausdrücklich untersagt, wenn keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Bei Landschaftsaufnahmen sind Flüge über Naturschutzgebieten verboten.

Bei Genehmigungen wird ganz sicher der oben angeführte Kenntnisnachweis eine tragende Rolle spielen und wird damit zu einem „Muss“ für professionelle Fotografen und Filmer mit Schwerpunkt Luftaufnahme.

Auftraggeber für Luftaufnahmen sollten sich auch zwingend nach dem Kenntnisnachhweis des potentiellen Dienstleisters erkundigen, sind sie doch als Veröffentlicher bei Fragen von Unterlassung oder Entschädigungen erster Adressat des Geschädigten.

Den Wortlaut der Verordnung kann man nachlesen unter https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2016/10/Entwurf-Drohnen-Verordnung.pdf

Einen Kurzüberblick zu den wichtigsten Änderungen mit Anmerkungen des Bundesverkehrsministers findet man hier http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/LF/flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

Beitragsbild: Copyright © vonoben.bilger-fotodesign.de  , Quelle Infografik BMVI

2 Kommentare zu “Der Blick von oben oder die neue Drohnenverordnung – bis 100m Höhe jetzt alles klar?

  1. Tobias Claren

    Die Drohnen können mehrere Tausend Meter hoch fliegen, aber es wurde eine willkürliche Grenze von lächerlichen 100m festgelegt.
    Einfach mal den Wert von Drachen am Seil übernommen, ohne die Unterschiede in der Steuerbarkeit zu berücksichtigen.
    Gibt es da Informationen wer aus der Politik und welche Autoren/Juristen da beteiligt waren?

    Man sollte nicht pauschal harte Einschränkungen machen, sondern Gesetze so schreiben dass es die Möglichkeit gibt höher zu fliegen oder in NSG zu fliegen wenn man bestimme Anforderungen erfüllt.

    Welchen Grund hat z.B. das Verbot in einem NSG? Lautstärke?
    Dann hätte man die Chance nutzen können durch einen dB-Wert die Hersteller dazu zu animieren leisere Drohnen herzustellen.
    Und wenn einmal Drohnen existieren die wie Vögel fliegen, wie die Festool-Drohne, welche Basis haben dann noch die Verbote in NSG?

    Und was die maximale Höhe angeht hätte man ja Regeln aufstellen können die Kontakte mit Flugzeugen verhindern.
    Auch in technischer Hinsicht.

    Wenn Ich an mein Smartphone einen kleinen USB-DVBT-Stick anschließe kann ich die Transponder aller Flugzeuge in der Gegend empfangen, und deren Position sehen. Warum also nicht die Höhe freigeben, wenn die Nutzer zugleich alle Flugzeuge in der Gegend beobachten. Z.B. automatisch per App die eine Warnung abgibt.

    Oder sogar in die Drohne eingebaut mit automatischem Abstieg wenn sich ein Flugzeug nähert.

    Es gibt jetzt Windkraftanlagen ohne das Geblinke (ist mir gerade entfallen warum das ein Problem sein kann), weil die es geschafft haben für ihren Bereich eine Technik durchzusetzen die nur noch blinkt, wenn sich ein Flugzeug nähert.

    Bessere Gesetze können die Technik verbessern. Leiser, Luftraumüberwachung mit automatischem ausweichen etc..

    Und natürlich könnten auch die kleinen Drohnen einen Transponder mit sich führen.
    Das sollte ja sogar im Interesse reaktionärer Überwachungsfanatiker sein…
    Nötig wäre es aber nicht. Denn ausweichen sollte immer die Drohne.
    Sie ist auch wendiger als Flugzeuge.

    Aber ist erst mal ein Gesetz eingeführt, wird in Deutschland oft nichts mehr verändert…
    Jetzt wäre natürlich die Chance dass Rot/Grün/Gelb das Gesetz verbessern.

    Nein, Ich habe keine Drohne.
    Mich stört jede Art von dummem Reaktionismus.

    1. Lieber Tobias, danke dir für deinen Kommentar.
      Dieser Blog beschäftigt nicht mit der Sinnhaftigkeit der Luftverkehrs-Ordnung oder Lösungen der Drohnentechnologie, sondern mit den Auswirkungen der Gesetze auf die Arbeit von Fotograf:inn:en und die Anforderungen von Auftraggebenden. Vor allem ist für Nutzenden wie für Erstellende von Drohnenfotografie wichtig, wie und ob die Bilder unter dem Aspekt der Panoramafreiheit und Luftbildfreiheit eingeordnet werden müssen. Deine Anregungen sind interessant, treffen aber in Fachforen zu Drohnentechnologie und Luftbildfotografie eher auf das passende Publikum.

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