Soweit der Blick reicht…

Betrachtungen zur viel diskutierten Panoramafreiheit

Immer wieder taucht der Begriff Panoramafreiheit im Zusammenhang mit Urheberrecht auf – zuletzt im Zentrum einer sehr emotionalen Debatte im Herbst 2015. International lautete die Frage: „Darf ich draußen überhaupt noch etwas fotografieren?“ Tatsächlich wird der Begriff Panoramafreiheit häufig missverstanden und falsch gebraucht. Deshalb ist es an der Zeit für den bildgerechten Versuch einer Erklärung.

Zu allererst: Sie dürfen draußen noch fotografieren und Sie dürfen solche Bilder auch noch veröffentlichen! Aber Sie müssen sich an die Regeln halten – insbesondere dann, wenn Sie Bilder kommerziell verwenden. Und kommerziell ist es schon, wenn Sie Bilder auf Flickr oder andere Microstock-Plattformen hochladen und erst recht, wen Sie Ihre Bilder an Bildagenturen weiterleiten. Übrigens: Dazu müssen europaweit keine Gesetzte geändert oder neu erlassen werden, das gilt bereits alles jetzt.

Ein Begriff führt in die Irre

Im eigentlichen Sinne ist die Panoramafreiheit eine Beschränkung der Urheberrechte und bezieht sich auf Werke an öffentlichen Plätzen. Beschrieben wird sie in §59 des UrhG. Der Paragraph ist mit zwei Sätzen recht kurz und besagt, dass alle Werke, die bleibend auf öffentlichem Grund sind oder von da aus wahrnehmbar sind, von anderen als dem Werkschaffenden in visuellen Medien – auch gewerblich – vervielfältigt, verbreitet und veröffentlich werden dürfen.

Guernica @Sabine Pallaske Fotografie

Bildquelle: @Sabine Pallaske Fotografie Panoramafreiheit einschlägig/kein Property Release erforderlich

Und das ist in Deutschland weit großzügiger als in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Frankreich, geregelt.

Aber wenn das alles so einfach ist – warum wird dann immer wieder gestritten oder abgemahnt und warum werden Gerichte beschäftigt?

Drei Dinge müssen Sie sehr genau nehmen

Die Panoramafreiheit ist kein europaweiter Freibrief für Sie, alles fotografieren oder veröffentlichen zu dürfen. Es gibt Einschränkungen, wenn es um eine gewerbliche Nutzung der Bilder geht. Das betrifft die Bilder auf der Website von Fotografen genau so wie die auf der Site einer Bildagentur. Oder die Bilder eines Kalenders, einer Postkartenserie, bedruckte T-Shirts, Werbematerialen eines Unternehmens, die große Imagekampagne und, und, und … Kurz: Alles, was mit Ihrem Broterwerb zu tun hat – auch eine so genannte freie Arbeit – braucht eine Einverständnis-Erklärung der Rechte-Inhaber.

Eine weitere Einschränkung ist, dass es sich um die Abbildung eines „bleibenden „Kunstwerkes handeln muss.

Der von Christo verhüllte Reichstag oder Installationen innerhalb einer Veranstaltung wie der Luminale sind nur temporäre Kunstwerke und unterliegen deshalb nicht der Panoramafreiheit. Benötigen Sie Bilder nicht bleibender Objekte, ist es für Sie – ob Bildautor oder Bildnutzer – sinnvoll, sich mit dem jeweiligen Künstler oder Veranstalter in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden.

Etwas komplizierter ist der Umstand, dass die Abbildung eines Werkes von öffentlichem Grund aus erstellt sein muss.

Und gemeint ist hier tatsächlich nur der „Streetview“ gemäß § 59 UrhG „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“.

Bildquelle:@ Jana Mänz /Westend61 /F1online

Bildquelle:@ Jana Mänz /Westend61 /F1online Panoramafreiheit einschlägig/kein Property Release erforderlich

Hilfsmittel wie Leitern oder Drohnen, um Einsicht auf ein nicht-öffentliches Gelände zu erreichen, sind dabei nicht zulässig und Aufnahmen aus einer Privatwohnung entstehen von nicht öffentlichem Grund aus.

Auch hier benötigen Sie in beiden Fällen die Einverständniserklärung der Rechte-Inhaber (Property Release) des abgebildeten Objektes.

 Öffentlich zugänglich für Sie sind aber auch der Zoo, der Park, das Baudenkmal oder das Museum – dennoch betrachtet der Gesetzgeber diese Orte nicht als öffentlichen Grund. Sie als Steuerzahler mögen das für ungerecht halten, da diese Einrichtungen ja vielleicht aus der öffentlichen Hand finanziert werden, trotzdem haben nach geltender Rechtsprechung hier die Betreiber das Hausrecht (Sachherrschaft gemäß § 903 BGB) – auch wenn Urheberrechtsschutzfristen von Architekten oder Landschaftsgärtnern längs abgelaufen sind. Deshalb müssen Sie sich an die Hausordnung halten oder drauf achten, dass die Bilder gemäß Hausordnung entstanden sind (Genehmigung zum Fotografieren). Und man kann das ja auch so sehen: Wer von der Location als Hintergrund kommerziell profitiert, sollte auch zu ihrem Erhalt beitragen.

Bildquelle: @ Adam Sello mit freundlicher Genehmigung von Grün-Berlin GmbH

Bildquelle: @ Adam Sello mit freundlicher Genehmigung von Grün-Berlin GmbH. Property Release/Fotografiegenehmigung erforderlich

Selbst wenn der Eintritt kostenlos ist, bedeutet das nicht, dass Sie hier bedenkenlos Bilder für gewerbliche Zwecke erstellen und anschließend veröffentlichen dürfen – es gilt auch bei abgelaufenen Werkschutz das Hausrecht der Betreiber (BGH Urteil V ZR 46/10 ). Achten Sie also auch bei freiem Zutritt auf Indizien, die auf Einschränkungen hinweisen. Das können beispielsweise Einfriedungen, Zäune, Tore, Schilder mit Parkordnungen sein. Innenräume von Museen und Betriebsgelände wie Bahnhöfe, Flughäfen, Hafenanlagen, Unternehmen und ähnliche Anlagen erfordern in jedem Fall eine Einverständnis-Erklärung der Betreiber.

Stellen Sie sicher, dass Property Releases vorliegen

Fehlen Ihnen entsprechende Genehmigungen, sind Veröffentlichungen abmahnfähig. Im schlimmsten Fall heisst das, dass Sie gegen Auflage von Vertragsstrafen die abgemahnten Bilder entfernen müssen – also im Netz löschen oder ganze Print-Produktionen einstampfen. Zusätzlich kann Ihnen eine Nachhonorierung drohen. All das kostet Sie nur unnötig Nerven und Geld.

Deshalb klären Sie besser vorab mit dem Eigentümer/Betreiber/Verwalter, für welchen Zweck und Nutzungsumfang geplante Bilder eingesetzt werden sollen. In den meisten Fällen geht das recht unkompliziert: Vor dem Fotografieren/ Filmen sprechen Sie die Verantwortlichen an und lassen sich Aufnahme und Nutzung schriftlich genehmigen – eventuell gegen Kosten, die im Falle einer Auftragsarbeit dann auch Inhalt Ihrer Angebote sein sollten).

Als Nutzer visuellen Contents sollten Sie sich versichern, dass ein Property Release schriftlich vorliegt. Achten Sie deshalb bei Ihrer Bildsuche über Bildagenturen oder Microstock-Plattformen darauf, ob Property Releases angezeigt werden. Schwieriger gestaltet sich das alles, wenn Sie Bilder bei Google, Instagram, Pinterest oder gar Wikipedia suchen. Hier veröffentlichen häufig Amateure guten Content, sind sich aber der beschriebenen Problematik oft nicht bewusst.

Im Zweifelsfall sollten Sie beim Bildautoren/Filmer oder deren Agentur nachfragen. Für Bilder, die schon bestehen und für die keine Genehmigung vorliegt, kläre ich gerne bei Bedarf für Sie die Rechte.

Bildquelle Beitragsbild Überschrift:  @ Sabine Pallaske Fotografie

Interessante Links zum Thema ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

https://www.telemedicus.info/article/3272-Art.-85-DSGVO,-die-Meinungsfreiheit-und-das-datenschutzrechtliche-Verbotsprinzip.html

https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

https://www.juraforum.de/lexikon/panoramafreiheit

lang, aber hörenswert: https://fotophonie.de/fotophonie-112-dsgvo-notruf/

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