Der Blick von oben – neue Perspektiven für jedermann durch Drohnen?

Aerial View, Vogelperspektive, die Welt von oben hat eine ganz eigene Ästhetik, aber auch so ihre Tücken.

Der Blick von oben ist Trend. Kinofilme, Fernsehbeiträge, grossformatige Kalender, Galeristen zeigen den anderen Blick auf die Welt, eröffnen neue Perspektiven und schaffen eine ganz eigene Ästhetik. Was bisher nur spezialisierten Fotografen / Filmern vorbehalten war, scheint für jeden erschwinglich zu sein und mit Drohnen, Quadro- wie Multicoptern für alle machbar zu sein. Scheint – denn Luftaufnahmen haben ihre ganz eigene Gesetzmäßigkeit, im besonderem für die gewerbliche Nutzung von Aufnahmen.

Die Luftaufnahme für alle: Suchbegriff „Drohne mit Kamera“ auf e-bay, kleinen dreistelligen bis vierstelligen Betrag investiert und schon ist man dabei mit hochauflösenden Bildern aus der Luft. Die Bilder/ Filme online gestellt oder auf Plattformen geladen. Der Kaufpreis wird über Veröffentlichung und Lizenzierung der Bilder über Bild- oder Filmportale kompensiert. Eine echte Fehleinschätzung und für Nutzer der Bilder/Filme eine Unwägbarkeit, die viel kosten kann.

Was ist eine Drohne/ Quadrocopter/ Multicopter ?

Eine Drohne ist ein technisches Gerät- bis zu einem bestimmten Gewicht eigentlich ein Freizeit- und Sportgerät. Aber sie wird sofort zum unbemannten Luftfahrtsystem, sobald es zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, also auch zur Erstellung visuellen Contents, der öffentlich zugänglich gemacht, vervielfältigt oder verbreitet wird. Darunter zählt schon die Veröffentlichung auf Facebook und das gilt auch für Aufnahmen des Unternehmenssitzes von oben für die Firmenwebsite. Dann ist sie dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unterworfen. Die Nutzung dieses Fluggerätes ist in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.

UAVs (Unmanned Areal Vehicle), das Luftverkehrsgesetz und die Verkehrsordnung.

Drohnen sind wie Modellflugzeuge UAVs , also Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG § 1 Abs. 2 ). Ab fünf Kilo Gesamtgewicht oder einer maximalen Flughöhe über 100m über Grund (AGL) muss eine gewerbliche Aufstiegsgenehmigung eingeholt werden. Grundsätzlich darf nur im so genannten unkontrollierten Luftraum ohne weitere Genehmigungen aufgestiegen werden. Welcher Luftraum in welcher Höhe und Entfernung von sensiblem Objekten hier frei ist, kann man aus der ICAO Luftfahrtkarte ersehen – wenn man sie lesen kann. So mancher Hobby-Drohnenlenker erliegt hier dem Rausch der Höhe und begeht damit einen Straftatsbestand. Und: jeder Drohnen-Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, entsprechende Informationen vor Start einzuholen.

Bleiben Ihre Drohnen-Aufnahmen auf Ihrem Rechner oder werden allenfalls Ausdrucke für den privaten Gebrauch hergestellt, gelten Drohnen als Sport-und Freizeitgerät, soweit sie unter fünf Kilo Gesamtgewicht haben (das heisst im Umkehrschluss, schon der Upload bei Facebook macht aus dem Sport-und Freizeitgerät ein unbemanntes Luftfahrtsystem).

Und Achtung: gewerbliches Fliegen beginnt schon dort, wo eine Veranstaltung mit Luftaufnahmen oder Videos dokumentiert werden soll oder Fotos des Firmengeländes von oben zur Veröffentlichung auf der Website geschossen werden.Sie brauchen auf jeden Fall eine Aufstiegsgenehmigung und eine gesonderte Haftpflichtversicherung für Ihre Drohne – auch bei rein privater Nutzung sind Schäden, z.B. durch Absturz des Fluggerätes verursacht, nicht durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt.

Einschränkungen generell

Obwohl es seit 1990 Luftaufnahmen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr genehmigungspflichtig sind, gelten natürlich die o.g. luftfahrtverkehrtechnischen Bestimmungenund selbstverständlich die üblichen Schranken des Urheberechts sowie Einschränkungen, die sich aus Eigentumsrechten wie Hausrecht u.ä. ergeben.

Als Faustregel für luftfahrtgesetzliche No-Gos gilt:

verboten sind Flüge über Menschenansammlungen  (Demonstrationen, Konzerte usw.), Unglücksorte, Einsatzorte der Polizei oder des Katastrophenschutzes,über Gefängnisse, Industrieanlage, Kraftwerke und militärischen Einrichtungen – außer Sie haben eine ausdrückliche Genehmigung.

Das kann kompliziert sein: neben der für das Bundesland zuständigen Landesluftfahrtbehörde müssen Sie die Einwilligung des erforderlicher Zustimmung des Inhabers/Hausherrn haben (z.B. die Stadionbetreibergesellschaft beim Flug über Fußballstadien oder die zuständigen Behörde z.B. Justizministerium des Bundeslandes bei Flug über JVA etc.).

Diese Einschränkungen gelten natürlich auch auch für Aufnahmen von Flugzeugen, Helicoptern, Ultraleichtfliegern und von allen anderen Luftfahrzeugen aus. Welcher Luftraum von wem beflogen werden darf, ist allerdings nicht einheitlich geregelt, schon in unseren Nachbarstaaten kann es andere Vorschriften zu Flughöhen, Einschätzung von Fluggeräten und Überflugsverboten geben.  Die Drohne im Urlaub, das Bild auf Facebook oder Portalen wie 500px, eyeEm, Fotolia u.ä. gepostet: als professioneller Nutzer sollten Sie die Entstehung solcher Bilder inklusiver der Genehmigungen und Freigaben zumindest hinterfragen und sich beim Anbieter dazu absichern.

Schranken des Urheberrechts

Das Recht am eigenen Bild aus KunstUrhG § 22 und der Schutz der Privatsphäre gemäß Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gilt auch für Aufnahmen aus der Luft. Hier wird das Fluggerät zum Hilfsmittel wie eine Leiter, ein Kran oder das starke Teleobjektiv, um Hindernisse, die die Privatsphäre schützen, zu überwinden.

Die detaillierte, individualisierte Aufnahme der Nachbarin am Pool oder des Stars beim Grillen mit seinen Kindern sind genauso zu werten, als würden Sie mit dem Teleobjektiv in der Sichtschutzhecke auf der Lauer liegen oder mit der Leiter über die Mauer steigen.

Das Recht am eigenen Bild beinhaltet immer auch einen Anspruch auf den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach Grundgesetz, eine Verletzung dieser Rechte kann zu Entschädigung in Geld führen BGB §253 und zu Anspruch auf Unterlassung auf Unterlassung und Beseitung nach BGB §1004 führen.Dies gilt selbst bei Aufnahmen ohne Personen, wenn durch das Flugobjekt in den privaten Bereich Dritter eingedrungen wird.

Wie so oft bei visuellem Content ist die Frage, ob durch die Urhebertätigkeit Rechte Dritter über Maßen verletzt werden, nur im Einzelfall zu entscheiden sein. Dies kann lange dauern und viel kosten.

Professionelle Nutzung ?

Allein vor dem Aufstieg der Drohne, des Multicopters, des UAV oder bei Luftaufnahmen im Allgemeinen müssen jede Menge von Auflagen erfüllt werden, die oft von Laien nicht übersehen oder berücksichtigt werden. Die Auflagen durch das Luftverkehrsgesetz und die Luftfahrtverordnung sind zahlreich, die Unterschiede zwischen den Bundesländern und auch international recht groß. Der Veröffentlicher – im Zweifelsfall Ihr Kunde – ist immer erster Adressat, wenn es um Unterlassung oder Entschädigungen geht. Professionelle Nutzer von Luftaufnahmen sollten daher auf Nummer sicher gehen und professionelle Luftfotografen und – filmer beauftragen. Kontakte stelle ich gerne her.

 

Bildquellen und Freigaben: vonoben.bilger-fotodesign.de  (Beitragsbild),  Robert Grahn/Euroluftbild

6 Kommentare zu “Der Blick von oben – neue Perspektiven für jedermann durch Drohnen?

  1. Danke für den Beitrag , mich würde interessieren ob sich die Bildrechte von Luftaufnahmen bzw. Luftbildfotografen zum normalen Fotografen am Boden unterscheiden ?

    1. hallo Achim,
      ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig.
      Urheberrechtlich unterscheiden sich Luftaufnahmen nicht von anderen Fotografien / Filmen, auch wenn die Aufnahmen im Auftrag entstanden: das Urheberrecht liegt bei dir, der Kunden hat lediglich ein Nutzungsrecht in dem Rahmen, in dem du das vertraglich mit ihm vereinbart hast. Es gelten darüber hinaus die gleichen Einschränkungen: das Eindringen in die Privatsphäre (zB durch Zoomen auf ein bestimmtes Grundstück / Personen) ist genauso zu bewerten wie bei der „bodenständigen“ Fotografie – siehe auch Beitrag.

      ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten,

      beste Grüße, Sabine Pallaske

  2. Im Prinzip darfst du mit einer Genehmigung schon einiges Fotografieren. Aber wie schon im Bericht oben geschrieben gibt es sehr viele Auflagen die einzuhalten sind.
    Solange aber keine einzelne Personen auf den Bildern zu erkennen sind, wirst du aufjedenfall in diesem Bereich keine Probleme bekommen. Aber es ist immer besser vorher Genehmigungen der jeweiligen Personen einzuholen. Wenn du noch Fragen hast, dann meld dich einfach bei mir.
    Gruß
    Dennis Burghaus

    1. Hallo Dennis,
      genau das sagt ja mein Beitrag. Zur Fragen Verletzung Persönlichkeitsrecht und Eigentumsrecht gelten allerding die gleichen Abwägungen wie bei der „bodengebundenen“ Fotografie: wo es um die öffentliche Zugänglichmachung von Abbildung von Personen oder von Bildern privaten Eigentums anderer zum gewerblichen Zweck geht, muss sich der Drohnen- und Luftbildfotograf wie jeder andere auch mit den Grenzen seines Tuns auseinandersetzen.

  3. Ich finde digitale Luftaufnahmen sehr spannend. So kann man sehen, wo früher Gebäude standen und heute nicht mehr. Auf monokulturell geprägten Flächen ist das besonders einfach. Hier lassen sich Strukturen anhand der Bewuchsformen erkennen. Ich kenne das bisher nur mit der Satellitenarchäologie, aber Drohnen sind dazu sicher auch sehr gut geeignet.

    1. Hallo Emma, du hast auf jeden Fall recht. Neben Aspekt ästhetischen Bildern zu liefern ist die Drohnenfotografie in vielen Bereichen- auch in wissenschaftlichen- hilfreich. Trotzdem müssen bei Überfliegen mit Drohnen = unbemannten Luftfahrtsysteme Regeln eingehalten werden. Regeln für Österreich: https://www.austrocontrol.at – das kennt ihr aber sicher.

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