Angemessene Vergütung
Nach §32a Abs 1 UrhG hat jeder Urheber ( Bild, Wort, Film, Ton ) das Recht auf eine angemessene Vergütung, auch für in dem Fall, dass der Nutzer mit dem Werk des Urheber über das vereinbarte Nutzungsmaß einen ( auch unerwartet ) hohen Erfolg erzielt ( sog. Bestseller-Klausel ).
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