Verwaiste Werke
Kein Urheber am Bild heisst nicht unbedingt, dass das Bild „verwaist“ ist und damit von jedem lizenzfrei zu nutzen ist. Verwaiste Werke sind genau definiert (UrhG §61). Der Nutzer muss versuchen, den Urheber oder eventuelle Rechtsnachfolger ausfindig zu machen. Bei kommerzieller Nutzung empfiehlt sich, sich vom jeweiligen Anbieter bestätigen zulassen, dass das Werk tatsächlich verwaist ist.Derjenige, der solche Bilder öffentlich zugänglich macht, kann Entgelte für den technischen Aufwand für Digitalisierung und Bereitstellung geltend machen.
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