Jugendarbeitschutzgesetz

Bei der Bescchäftigung  von Kinder und Jugendliche  gibt es speziell für Foto-und Film Ausnahmen (JArbSchG  §6  Absatz 1 Satz2). Diese Ausnahmen sind je nach Alter von Zeitraum und Zeitdauer  streng reglementiert und müssen im Einzelfall bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Vor der Genehmigung durch die Behörde stehen aber diverse Einwilligungen. https://bildgerecht.de/babies-kinder-so-suesse-bilder/

Zurück zum Glossar