Babies, Kinder – so süße Bilder!

Kinder am Set: Shooting mit Kindern kann schwierig sein, nicht nur weil die lieben Kleinen ihren eigenen Kopf haben. Es gibt das Jugendarbeitschutzgesetz

Strahlende Kindergesichter sind aus der Werbung nicht wegzudenken.
Nicht nur bei Süßwaren, Lebensmittel, auch bei vielen Bank-und Finanzdienstleistern, in der Autowerbung, Unterhaltungs-und Kommunikationselektronik, Waschmittel, Haushaltsgeräte usw. usw. sind die lieben Kleinen Sympathieträger und – mal frech, mal süß, mal altklug – oft auch Hauptpersonen des Spots oder des Bildes.

Das Shooting mit Kindern kann schwierig sein. Die jungen Models haben oft ihren eigenen Kopf, sind schwerer zu handhaben als Hollywood-Diven und brauchen viel Aufmerksamkeit, Zuneigung und Geduld.

Milton Brown/Westend61/ F1online

Bildquelle: @Milton Brown/Westend61/ F1online

Außerdem gilt es beim Arbeiten mit Kindern bei Foto-oder Filmproduktionen eine Reihe von Vorschriften zu beachten, an die man nicht unbedingt gleich denkt: insbesondere das Jugendarbeitschutzgesetz. Nicht jeder Produzent, Fotograf oder Filmer arbeitet mit spezialisierten Casting-Agenturen zusammen, die im Zweifelsfall wichtige Hinweise geben oder Lauferei abnehmen können. ( zum Beispiel Fischersfritzis und Fashion art kids ).

Oft werden Kinder von den Fotografen / Filmern selbst gecastet – der eigene Nachwuchs oder der von Freunden und Bekannten sind begehrte Akteure als scheinbar preiswerte Alternative zur professionellen Model-Agentur. Für das private Fotoalbum mag das angehen. Hier sollten Eltern darauf achten, dass sie ihre Kinder nicht in lächerlichen, peinlichen oder gar anzüglichen Situationen darzustellen – Kinder haben das Recht, gegen Verletzung ihrer Perönlichkeitsrechte auch gegen die Eltern vorzugehen.

Sobald aber Bild oder Film in einem gewerblichen oder kommerziellen Zusammenhang erstellt werden, sei es für Stock-oder Footage-Agenturen, sei es im Auftrag für Kampagne oder Imagefilm oder nur auf der Website oder den Social-Media-Accounts des Fotografen/Filmers zur Eigenwerbung, wird es heikel. Die Nachwuchs-Models kosten nicht nur Nerven und Fingerspitzengefühl am Set, sondern lösen eine wahre Lawine an Verwaltung aus.

Das Agieren vor der Kamera gilt als Arbeit- damit ist das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ (JArbSchG ) ein Stolperstein, den es umrunden gilt.
Grundsätzlich ist Kinderarbeit in Deutschland verboten und das ist auch gut so.

Allerdings gib es für Kinder speziell bei Foto-und Film Ausnahmen (JArbSchG  §6  Absatz 1 Satz2). Diese Ausnahmen sind aber je nach Alter von Zeitraum und Zeitdauer  streng reglementiert und müssen im Einzelfall als Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Vor der Genehmigung durch die Behörde stehen aber diverse Einwilligungen:  zuerst natürlich die der Erziehungsberechtigten  als Model-Release, das bei bei professionellen Arbeiten  selbstverständlich ist und bei Minderjährigen von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein muss.
Ab einem Alter ab 14 Jahren muss zusätzlich das Kind unterzeichnen: ab da ist es als Noch-Kind aber Noch-Nicht-Jugendlicher bereits „einsichtsfähig und beschränkt geschäftsfähig“.

Bildquelle: @ Jean Glueck /F1online Exclusive

Bildquelle: @ Jean Glueck /F1online Exclusive

Beim Shooten mit Kinder benötigt es aber auch die Freigabe durch die Schule / den Kindergarten, durch einen Arzt und durch das Jugendamt. Viel Aufwand, der viel Zeit kostet. Bei professionellen Kindermodel-Agenturen sind diese Freigaben in der Regel für jedes Kind hinterlegt.
Erst wenn alle Einwilligungen vorliegen, kann die zuständige Behörde die Ausnahme genehmigen.

Sind die Models unter 15 Jahre, gelten sie als Kind, zwischen 15 und 18 Jahren sind sie Jugendliche. Jugendliche unterscheiden sich noch durch die Schulpflicht (zu beachten ist die Vollzeitschulpflicht).

Sind Kinder unter drei Jahre alt, werden sie vom Gesetz nicht erfasst, die Verantwortung für den Schutz des Kindes vor Nachteilen wie Überanstrengung beim Shooting liegt gesetzlich bei den Eltern und natürlich moralisch bei „Arbeitgeber“, also dem Produzenten oder dem Fotografen/Filmer.

Die erlaubte Arbeitsdauer hängt vom Alter der Kinder und Jugendlichen ab.

Kinder von 3 bis 6 Jahren dürfen täglich maximal 2 Stunden in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr beschäftigt werden, maximal 3 Stunden am Set sein und müssen durch eine eigens dafür freigestellte Person betreut werden.

Kinder von 6 Jahren an bis zur Ende der Vollzeitschulpflicht ( meist das 10. Schuljahr ) dürfen maximal 3 Stunden beschäftigt werden, maximal 5 Stunden am Set sein.

Bildquelle: @ Claudia Maser

Bildquelle: @ Claudia Maser

Erst nach der Vollzeitschulpflicht( meist das vollendete 10.Schuljahr ) ist keine Ausnahmebescheinigung mehr nötig, allerdings gelten hier bis zum 18. Lebensjahr ebenfalls zeitliche Beschränkungen (JArbSchG  §7 Absatz 2 und Verweise auf weitere Paragraphen)

Wir leben ein einer föderalistischen Republik- von daher kann der behördliche Ansprechpartner unterschiedlich sein. Die zuständigen Ministerien und Unterbehörden sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Genehmigung der Behörde muss unbedingt vor dem Shooting – meist mindestens eine Woche vorher – vorliegen, nachträglich ist sie nicht mehr einzuholen. Ganz wichtig dabei ist: der Antrag muss in dem Bundesland gestellt werden, in der der Auftraggeber, der „Arbeitgeber“ des Kindes seinen Firmensitz hat. Keine Angst vor dem Anruf bei der Behörde: in der Regel wird freundlich, unkompliziert und kompetent geholfen.

Eine Übersicht der zuständigen Aufsichtsbehörden findet sich hier :
http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/677886/publicationFile/

Zum Zuständigen speziell für Jugendarbeitsschutz muss man sich im Zweifelsfall durchfragen.Die Bewilligungen sind Amtshandlungen, auf den Antragsteller kommen somit Gebührenrechnungen zu, deren Höhe je nach Bundesland variiert.

Wie gehen die Aufsichtsbehörden mit Shootings / Arbeit am Set um?
Die Aufsichtsbehörden behalten sich vor, anlass- und routinemäßig zu prüfen. Das kann vor Ort beim Shooting geschehen, besonders dann, wenn der Antragsteller unbekannt ist. Auch wenn durch Dritte, Beobachter, Eltern oder Andere auf mögliche Verstöße aufmerksam gemacht wird, schreitet die Behörde ein. Wer dann nicht alle Bewilligungen vorlegen kann oder Zeitgrenzen überschritten hat, muss mit Geldbußen in nicht unerheblicher Höhe rechnen (JArbSchG § 59 Bußgeldvorschriften ).

Bildquelle: @ Rik Rey/Westend61/F1online

Bildquelle: @ Rik Rey/Westend61/F1online

Was also tun?
Bei Auftragsarbeiten besser spezialisierte Kinder-Casting-Agenturen einschalten. Diese haben die grundsätzlichen Bewilligungen in der Regel vorliegen und einen kurzen Draht zu den zuständigen Behörden.
Sind die Kinder der Verwandtschaft oder der Nachbarn die Wunschmodels, bleibt nur der Gang durch die Bewilligungen: Arzt, Schule / Kindergarten, Jugendamt und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Es hört sich aufwendig an, aber ein guter Fotograf /Filmer geht verantwortungsvoll mit seinen Models um.

 

Bildquelle Beitragsbild: @ Ian Lishman/Juice Images/F1online

Herzlichen Dank für die Unterstützung:

www.rp-darmstadt.hessen.de

fashionartkids.de

https://www.berlin.de/lagetsi/gesundheit/besondere-personengruppen/jugendarbeitsschutz

fischersfritzis.de

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