Abschreiben oder Zitieren – das „Cordoba-Urteil“ des EuGH: Auch für Bilder gilt: einfach kopieren und auf der eigenen Website übernehmen ist nicht erlaubt. Die Rechtekette oder: Medienkompetenz ist lernbar
Cordoba ist nicht nur eine faszinierende Stadt in Andalusien, ein Stichwort zu Ferien und Urlaub, sondern auch Teaser für ein Urteil zum Urheberrecht.
Bilder kopieren und auf die eigene Website stellen ist etwas anderes als zu den Bilden verlinken.
Was heisst das im Alltag – gerade im Bildungs- und Wissenschaftskontext- für die Verwendung von Bildern und anderem visuellem Content? Bei Bildnutzungen muss die Rechtekette ohne Lücken sein.
Der Fall: eine Schülerin hat zur Illustration eines Referates ein Bild von einem Reiseportal heruntergeladen und in ihr Referat eingefügt. Sie hat nicht auf die Seite verlinkt (ein Link wirkt optisch nicht so schön wie ein Bild, den Link anzubringen offensichtlich zu aufwändig…), sondern die Bilddaten auf ihren Server heruntergeladen.
Der Einsatz des Bildes in ihrem Referat ohne Verlinkung ist so etwas wie das Abschreiben von Textpassagen aus veröffentlichten Werken ohne Hinweis auf den Urheber/Autoren – prominente Verletzer im Textbereich sind Karl-Theodor zu Guttenberg, Silvana Koch-Mehrin, Bernd Althusmann, Margarita Mathiopoulos, Annette Schavan, Pal Schmitt, Wladimir Putin, Uwe Brinkmann u.v.a. mehr. Mag man sich da eingereiht fühlen?
Das Bild wurde noch dazu mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule in einem anderen Zusammenhang als dem ursprünglichen erneut wiedergeben und zugänglich gemacht, ohne dass der ursprüngliche Urheber Mitspracherecht gehabt hätte.
Gerade Schulen, Hochschulen, Universitäten kurz: Bildungsinstitutionen sollten sich um sorgfältigen Quellennachweis bemühen.Was für Text gilt, gilt auch für Bilder,Videos und Grafiken. Man kann fehlende Medienkompetenz oder mangelnde Quellenforschung anführen: auf der Website des Erstveröffentlichenden ist neben des am Bild angebrachten Hinweis im Impressum aufgeführt: „ Das Copyright für sämtliche Texte, Fotos und die Gestaltung liegt bei schwarzaufweiss bzw. den Autoren. Alle Rechte vorbehalten“.
Welche Vereinbarungen der Fotograf mit Schwarzaufweiss zur Darstellung seiner Urheberschaft getroffen hat, muss der Nutzerin egal sein – die Schülerin oder spätestens ihr Lehrer hätten sich an den Seitenbetreiber und den Urheber wenden müssen, um weitere Nutzungen abzusprechen. Der Fotograf wäre zu einer Lösung bereit gewesen, hätte man ihn kontaktiert.
Urheber haben mit zwei Problemen zu tun:
Die veröffentlichten Bilder lassen sich wegen fehlender Urhebernachweise und gelöschten/nicht übernommener IPTC-Daten nicht vom Bild zum Urheber verfolgen.
Selbst renommierte Verlage geben den Urheber nur selten an. Löbliche Ausnahme in Deutschland : Spiegel.de, weder DIE ZEIT noch der STERN, die sich auf Qualitätsjournalismus berufen, übernehmen Urheberangaben auf ihren Websites geschweige denn in datenweitergebenden Medien. Das Anfügen einer „Byline“, dem Urhebervermerk unter dem Bild erhöhe den Datensatz nur um wenige KB – eine lächerliche Ausrede angesichts bezüglich Perfomance heutiger Datenraten.
Das Löschen der vom Urheber angefügten IPTC-Daten (IPTC-IIM) bzw. XMP mit Grundinformationen zur Angaben Urheber, Kontaktdaten, Bildbeschreibung ist nicht nur im Internet bei Suchmaschinen, sondern besonders bei den datenweitergebenden Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter usw. normal. Nichtsdestrotz ist dies nach deutschem Recht ein Verstoß gegen § 95c UrhG – Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen.
Bildnutzer haben ebenfalls Probleme:
Sie können ein Bild einsetzen, wenn Sie via Link auf das Bild verweisen. Dabei müssen Sie sicherstellenden, dass es auf den Urheber verweist – der Verweis auf Veröffentlichungsquellen reicht nicht aus. Das ist wegen die o.g. geschilderten Lösung der IPTC-Daten nicht immer einfach.
Gerade bei Präsentationen im Bildungsbereich/Schule Universität ist es sehr peinlich, wenn die Autoren/Urheberangabe nicht korrekt erfolgt. Medienkompetenz ist lernbar.
Beauftragte und betreuende Lehrkräfte müssen die Bildquellen genauso überprüfen wie Textwiedergaben. Auch bei Präsentationen auf Kongressen und Veröffentlichungen im Internet ist es fast schon Usus, nicht genehmigte Bilder in den Vortrag einzubauen. Wissenschaftliche Autoren sollte es wissen: Für Bildautoren gilt das gleiche Recht wie für die Verfasser textlicher Beiträge: die Genehmigung zur Veröffentlichung, die korrekte Urheberangabe und eine Absprache zum Honorar sind unabdingbar.
Dies gilt aber auch für alle Nutzer – auch für Unternehmen: Das Besondere am Urheberrecht: Bei Rechtsverletzungen kann der Urheber/Rechtsinhaber gegen jeden Nutzer innerhalb der Rechtekette Ansprüche geltend machen, auch Sie.
Es spielt keine Rolle, wer das Bild, den Text, das Video online gestellt, auf Sites eingespielt hat: Sie direkt, Ihre Online-Beauftragten, Ihre Werbeagentur, Ihre Schüler, Ihr Doktorand: Steht das Bild auf Ihrer Website, Ihrem Social-Media-Account oder wird unter Ihrem Namen veröffentlicht/öffentlich zugänglich gemacht (dazu reicht schon das pdf Ihre Beitrags auf der Seite des Veranstalters), sind Sie Nutzer.
Sie können erst dann das Bild als Bilddatei herunterladen und in Ihre Arbeiten/unter Ihrer URL einsetzen, wenn sie vom Urheber dazu die Genehmigung haben. Sie setzen sich dazu mit dem Urheber in Verbindung und stimmen mit ihm Nutzungsrechte ab. Hat der Urheber andere, z.B. Bildagenturen mit Nutzungsverhandlungen beauftragt, sind diese Ihre Ansprechpartner.
Deswegen: Laden Sie nicht einfach Bilder aus dem diversen Plattformen herunter, arbeiten Sie mit Recherche-Diensten/Dienstleistern Bildbeschaffung zusammen: lassen Sie sich die Bildquellen/-Lizenzangaben bestätigen
Im Urheberrecht gilt: der Nutzer muss sich vergewissern, dass der Urheber der Nutzung zugestimmt hat Es gilt: Verschulden ist nicht erforderlich, auch keine Bösgläubigkeit (ein schöner Begriff: bedeutet grob fahrlässiges Nichtwissen). Das Urheberrecht kennt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.
Das in Suchmaschinen oder auf Social-Media-Plattformen gefundene Bild hat es in sich:
Jeder, der das besagte Werk unberechtigt nutzt, kann angegangen werden – für alle Verletzungen, Urheberrecht, aber auch an Persönlichkeits- oder Eigentumsrechten Dritter.
Zusammengefasst: „Zitieren“ dürfen Sie (Link setzen). Vergewissern Sie sich, dass der Link auf den Urheber verweist oder zumindest eine Urheberangabe am Bild ist.
„Abschreiben“ dürfen Sie nicht (Bild herunterladen und Bilddaten auf eigene Accounts hochladen).
Wollen Sie Bilddaten nutzen: setzen Sie sich mit dem Urheber in Verbindung.
Wenn Sie ihn selbst nicht recherchieren können, es gibt Dienstleister wie Strandperle.biz, die-bildbeschaffer.de, interfoto.de oder andere, die weiterhelfen können.
Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie