Michael Wollny von Jörg Steinmetz

Die ganz und gar andere Bildbeschreibung

Die etwas andere Bildbeschreibung werden erstellt von Thomas Hobein in unregelmäßigen Abständen zu bildrechtrelevanten Themen. Im Vordergrund stehen außergewöhnliche Bilder professioneller Fotografen und ihre ästhetische Qualität. Gleichzeitig werden mögliche Konflikte mit Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Eigentumsrecht, Rechten Dritter dargestellt.

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Der Blick von oben – neue Perspektiven für jedermann durch Drohnen?

Aerial View, Vogelperspektive, die Welt von oben hat eine ganz eigene Ästhetik, aber auch so ihre Tücken.

Der Blick von oben ist Trend. Kinofilme, Fernsehbeiträge, grossformatige Kalender, Galeristen zeigen den anderen Blick auf die Welt, eröffnen neue Perspektiven und schaffen eine ganz eigene Ästhetik. Was bisher nur spezialisierten Fotografen / Filmern vorbehalten war, scheint für jeden erschwinglich zu sein und mit Drohnen, Quadro- wie Multicoptern für alle machbar zu sein. Scheint – denn Luftaufnahmen haben ihre ganz eigene Gesetzmäßigkeit, im besonderem für die gewerbliche Nutzung von Aufnahmen.

Die Luftaufnahme für alle: Suchbegriff „Drohne mit Kamera“ …

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Soweit der Blick reicht…

Betrachtungen zur viel diskutierten Panoramafreiheit

Immer wieder taucht der Begriff Panoramafreiheit im Zusammenhang mit Urheberrecht auf – zuletzt im Zentrum einer sehr emotionalen Debatte im Herbst 2015. International lautete die Frage: „Darf ich draußen überhaupt noch etwas fotografieren?“ Tatsächlich wird der Begriff Panoramafreiheit häufig missverstanden und falsch gebraucht. Deshalb ist es an der Zeit für den bildgerechten Versuch einer Erklärung.

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Lizenzmodelle

Wie übertrage oder erwerbe ich Nutzungsrechte?

Grundsätzlich vorab: Ich werde sicher nicht in allen Beiträgen „gendergerecht“ schreiben. Ich bin der Auffassung, es geht eher um Inhalte als um Ansprache und ich hoffe, dass mir professionelle Fotografinnen / Illustratorinnen und Filmerinnen , Bildredakteuerinnen, Artbuyerinnen, femal creative directors  usw verzeihen, wenn es „der Nutzer“ oder „der Urheber“ heisst.

Jetzt zum Inhalt:

Vor der Nutzung visueller Inhalte stehen das gesetzliche Verwertungsrecht des Urhebers/ der Urheberin sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. …

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So manch einer blickt mit nostalgischen Gefühlen zurück auf eine Zeit, in der man von Bildern und Filmen sprach – und nicht von visuellem Content. Auf eine Zeit, der analogen Bildwelten, wo alles überschaubarer, einfacher und gerechter erschien. Doch diese Zeiten sind längst vorbei. Und deshalb ist es an der Zeit für „Bildgerecht“.

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