Visueller Content, Bilder umsonst – nicht so einfach wie es aussieht

Im Internet finden sich immer wieder Bilder/Videos, die angeblich frei sind. Bei kommerzieller Nutzung muss der Begriff "frei" unbedingt hinterfragt werden. Was ist "Fair use" oder "public domain" nach deutschem Recht?/ Teil 1: Vorlagen aus dem Internet

In Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin  Silke Kirberg wird geklärt: sind „Fair Use“ und „public domain“ Geschäftsmodelle, die auch bei uns greifen? Beide Begriffe, die aus dem angelsächsischem Rechtsraum stammen, werden oft mit dem hier gültigem „gemeinfrei“ gleichgesetzt. Das trifft so nicht zu und führt immer wieder zu Missverständnissen.

US-amerikanische Künstler wie Richard Price, aber auch Bildagenturen wie Getty Images und die britische Fotoagentur Alamy haben das „Fair Use“-Prinzip bzw. die „public domain“ als Geschäftsmodell entdeckt.
Zwei Konzepte – aber sind sie auch bei uns umsetzbar und rechtens?

Teil 1: Vorlagen aus dem Internet für eigene Werke nutzen

Kunst und Kommerz

Der Konzeptkünstler Richard Price bedient sich bei Instagram.
Er fertigt Screenshots von Instagram-Fotos, zieht sie auf Leinwand, versieht sie mit Kommentaren, stellt sie in einer New Yorker Galerie aus und verkauft sie für bis zu 90.000,00 US-Dollar das Stück. Selbstverständlich ohne die Uploader oder die Abgebildeten zu fragen.
Richard Price jedenfalls beruft sich auf die Kunstfreiheit, und hat in den USA wohl nichts zu befürchten. Nicht nur, dass sich bislang kein Kläger gefunden hat, der Druck auf Leinwand und die Kommentierungen der Bilder mit eigenen Gedanken könnten ausreichen, um sich auf das US-amerikanische Prinzip des „Fair Use“ berufen zu können. Dieses erlaubt auch ohne Zustimmung der Urheber die Nutzung von Werken im öffentlichen Interesse, z.B. zu Zwecken der Kunst, solange die ursprüngliche Verwertung der Werke nicht bedroht wird und aus dem „Zitat“ ein neues Werk entsteht („Transformation“).
Eine Transformation – ausser der Vergrösserung des Bildes samt Kommentaren – hat in diesem Fall nicht wirklich stattgefunden und auch in den USA ist dieses Vorgehen sehr umstritten, besonders wegen der kommerziellen Ausnutzung der Bilder:  http://www.diyphotography.net/how-richard-prince-sells-other-peoples-instagram-photos-for-100000/

In Deutschland ist das „Zitatrecht“ allerdings weit weniger großzügig.Vor allem: wann aber aus einem Zitat, einer Umgestaltung ein neues, selbstständiges Werk entsteht, ist hier recht konkret geregelt.

Aber: ob es Kunst ist, müsste hier ein Gericht entscheiden.
Nach § 23 Abs. 1 Ziffer 4. KUG dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn dies einem höheren Interesse der Kunst dient. Kunst oder nicht – das entscheidet letztendlich das Gericht mit Hilfe von Gutachtern.

Zunächst sind selbstverständlich die Nutzungsbedingungen von Instagram & Co. zu beachten. Was ist hiernach erlaubt?
Lizenzieren die Uploader „fair use/public domain“ Lizenzen? Und wenn ja, in welcher Variante? Und sind diese AGB in Deutschland überhaupt wirksam? Schließlich weichen sie regelmäßig von den nach deutschem Recht urhebervertraglichen Grundsätzen (§§ 11, 32, 31V UrhG) ab, wonach der Urheber angemessen an den wirtschaftlichen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.

RA Silke Kirberg

Die bloße Übertragung eines Fotos auf Leinwand allein ist für eine zustimmungsfreie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG jedenfalls wahrscheinlich nicht ausreichend.
Da kommen die anderen Aspekte des UrhG ins Spiel: § 23 UrhG – dass Bearbeitungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des Selfies veröffentlicht werden können – sie sind in unserem Beispiel ganz sicher nicht gefragt worden.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahme und grosse Frage nach § 24 UrhG ist – wer hätte es gedacht: Kunst oder nicht… siehe oben: das entscheiden im Zweifelsfall die Gerichte.

Das eigenständige Werk

Richard Price ist sicher nicht nur wegen der erzielten Honorare ein Extrembeispiel. Weit verbreiteter ist, dass sich Comiczeichner,Illustratoren und auch Fotografen sich Bilder unter „Fair use“ und „public domain“ als Vorlagen bedienen. Auch für sie gilt: aus der Vorlage muss ein eigenständiges Werk entstehen, dass die Vorlage hinter sich lässt. Die 1 zu 1 Umsetzung in einem anderem Medium recht nicht, zB. eine Fotografie in Strichzeichnung umzusetzen. Auch in den freien USA nicht: http://www.ethicsingraphicdesign.org/was-shepard-faireys-use-fair/
Das „eigenständige Werk“ war der Streitpunkt in der Auseinandersetzung zwischem dem Grafiker Shepard Fairey und dem Fotografen Mannie Garcia/ der Nachrichtenbildagentur AP, der für den Fotografen entschieden wurde: die Bearbeitung durch den Grafiker Shepard Fairey wurde als nicht ausreichend eigenständig genug erkannt, sodass der Fotograf Mannie Garcia und AP an den Gewinnen der kommerzielle Nutzung des Werkes von Shepard Fairey beteiligt werden musste.

Für den grafischen Künstler in Deutschland heisst das: überprüfen, was lässt die „fair use/public-domain“ Vorlage zu? Ist sie gemeinfrei nach europäischem Recht? Erlaubt die Lizenz Bearbeitung? Darf die Bearbeitung kommerziell verwendet werden? Ist die Bearbeitung so, dass von einem eigenständigem Kunstwerk zu sprechen ist? Und nicht zuletzt: sind Rechte Abgebildeter zu beachten?

Die Umsetzung eines Bildes aus dem Internet in eine andere Technik der visuellen Darstellung ist auf keinen Fall ausreichend, um von Forderungen des Urhebers oder Dritter freigestellt zu sein. Quellenrecherche und Rechteabklärung gehören unbedingt dazu, soll ein Werk, das auf einer solchen Vorlage beruht, kommerziell verwertet werden.

 

Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie

Porträt: Bildquelle Silke Kirberg

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