Der Wert des Bildes oder das angemessenes Honorar und Wertschöpfung: der wirtschaftliche Nutzen für den Nutzer

Lizenzanalogie: dieser Begriff bestimmt vorgerichtliche Verfahren und gerichtliche Verfahren, Vergleiche und Urteile, wenn es um unerlaubte Nutzungen von Bildern geht. Ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main bezieht die wirtschaftliche Intention des Nutzers mit in die Bewertung ein.

Der erste Schritt bei festgestellter Urheberrechtsverletzung ist über Abmahnung und einstweilen Rechtsschutz /Eilverfahren die Beseitung und strafbewährte Unterlassung der Veröffentlichung  sowie die Feststellung des „Geschäftswerts“ der Verletzung, die Fotograf*inn*en üblicherweise aus dem von ihnen entgangenen Honorar angeben, ist die Abmahnung gemäß UrhG §97 ff.

Viele Fotograf*inn*en mussten sich in den letzten Jahren in solchen Auseinandersetzungen damit beschäftigen, ihre Honorare gegenüber scheinbar marktüblichen wie Mikrostock, Abomodellen oder gar kostenfreien Angeboten zu rechtfertigen. 

Das OLG Frankfurt hat dazu in einen Beschluss am 30.03.2020  Aktenzeichen 11 W 8/20 festgestellt, dass der „Anknüpfungspunkt „ eine wesentliche Rolle spielt. 

Das heißt nicht anderes, dass der Wert des Bildes für den Verletzer, für den Bildnutzer nicht nur an vom Verletzer angeführten Streitwertangaben, sondern auch und gerade aus dem vom Verletzer erzielten wirtschaftlichen Vorteilen zu errechnen sei. Der sog. „Angriffsfaktor“, d.h. die Qualität des Bildes, dessen Einsatz auf elementaren Bereichen der Unternehmenskommunikation wie Homepage des Verletzers, Einsatz in Printmedien oder „dauerhaftes Aushängeschild“ in Online-Werbungen spielt eine elementare Rolle.

Die Bewertung eines Bildes für wirtschaftliche Vorteile des (unberechtigten) Nutzers wird damit vom OLG Frankfurt in der Auslegung des UrHG in den Vordergrund gerückt. 

Diese Diskussion ist nicht neu, siehe die valuegap -Diskusion der CEPIC.

Der Beschluss heisst aber sicher nicht, dass Honorarforderungen von Fotograf*inn*en unbesehen übernommen werden. 

Es muss einmal unterschieden werden zwischen dem Eilverfahren (Abmahnung mit Folge Unterlassung, Rückruf, Überlassung usw. ) und der Hauptverhandlung bzw. des möglichen Vergleichs, wo es nicht um Streitwert, sondern um konkrete Honorarforderungen geht. 

Desgleichen mag es Abweichungen bei der Beurteilung des Bildes, der Anknüpfungspunkte und des Angriffsfaktors geben. 

Ausserdem spielt natürlich das „Honorarlevel“ der betroffenen Fotograf*inn*en eine Rolle: wer nur über Mikrostockplattformen vertreibt, wird nicht automatisch marktübliche Honorare nach mfm-Erhebung geltend machen können.

Aber: ein OLG trifft zu Eilverfahren/Unterlassungsstreitwert  – es geht hier „lediglich“ um die Festsetzung des Streitwert – einen solchen Beschluss: es kommt auf die Qualität eines Bildes passend zur Intention des Verletzers und insbesondere den wirtschaftlichen Nutzen des Bildnutzers an, trotz der gestalterisch eher verhaltenen Bewertung des Bildes durch das Gericht. 

Allein die Feststellung, dass es bei der Bewertung visuellen Contents auch und gerade auf die Wertschöpfung für Nutzers ankommt, stärkt Urheber im Lichte des §32 UrhG .

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