„Der Kellermeister“ von Jigal Fichtner
Unter dem Titel „Die ganz und gar andere Bildbeschreibung“ beleuchten wir auch Aspekte des Bildschaffens, die beim Betrachten des Bildes zwar nicht sichtbar, aber entscheidend für die künstlerische und kommerzielle Verwendung sind – und damit auch für den Erfolg.
[tag]https://hobeins.net/[/tag]Thomas HobeinDas Schwarzweiß-Bild „Der Kellermeister“ ist Teil einer Auftragsarbeit, die der Offenburger Fotograf Jigal Fichtner für das nahe gelegene Weingut Schloss Ortenberg anfertigte. Die im Rahmen des Auftrags entstandenen Fotografien nutzt das Weingut zur Illustration der eigenen Werbemittel. Dazu wurden zwar Bild-Themen vom Auftraggeber bestimmt, aber die Herangehensweise blieb dem Fotografen überlassen. So entstand eine Mischung aus farbigen und schwarzweißen Bildern, die das Weingut und die dort arbeitenden Menschen zeigen.
Das vorliegende Portrait vermutet der Betrachter wohl eher in dem CD-Booklet einer Indie-Rockband als in der Image-Broschüre eines Weingutes. Es macht deutlich fühlbar, dass der Fotograf die Freiheit des Auftrags nutzte und sich nicht mit den sonst üblichen, weinseligen Abbildern dieser Branche zufrieden gab.
Fichtner setzt hier nicht einfach den Kellermeister Hanspeter Rieflin als einen der führenden Köpfe des Weingutes im erwarteten Umfeld in Szene – er lässt den Betrachter an der Arbeit des Abgebildeten teilhaben. Zieht ihn durch Look and Feel in das vermeintliche Dunkel des Kellers, wo der Protagonist mit geschlossenen Augen konzentriert seinen Aufgaben nachgeht. Das Bild sprengt so den Rahmen eines Portraits. Es geht nicht mehr nur um Rieflin, sondern um das Handwerk des Kellermeisters schlechthin. Dessen Arbeit wird hier durch die bildnerische Erzählung überhöht, geradezu mystifiziert. Und das weckt die Neugier des Betrachters in einer Art und Weise, die ein herkömmliches Portrait wohl kaum zu leisten vermag.
Außergewöhnliche Arbeiten, wie die vorliegende, sind natürlich ein willkommener Anlass für alle Beteiligten, sich an Wettbewerben zu beteiligen. Für Fotografen, Werbetreibende,Werbeagenturen oder andere Kreative wie Architekten ist das die Gelegenheit, sich zu profilieren und in der Fachwelt zu glänzen. Doch sollte man sich nicht durch die eigene – für Kreative unverzichtbare – Hybris verleiten lassen, zu blauäugig an die Sache heranzugehen.
Wer Arbeiten zu einer solchen Kreativ-Leistungs-Schau einreichen will, sollte sich intensiv mit den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Wettbewerbs auseinandersetzen. Über die Gebühren bei der Einreichung hinaus warten im – ja durchaus gewünschten – Erfolgsfall häufig verpflichtende und nicht gerade triviale Folgekosten bei Veröffentlichung der prämierten Werke. Auch die Nutzungsbedingungen, die dem Veranstalter übertragen werden, lohnen einen Blick.
Wer darf die Arbeiten veröffentlichen, wo und wie dürfen sie gezeigt oder gar verwertet werden? Und wie werden die Einreichenden bei alldem berücksichtigt? Wie werden mögliche Honorare verteilt? Werden die Urheber im Falle einer Publikation überhaupt genannt?
Aufschluss über all das sollten die Nutzungsbedingungen geben und damit auch auf die Frage: Ist die Teilnahme sinnvoll oder nicht.
Entscheidend ist auch das rechtliche Beziehungsgeflecht zwischen allen am Werk beteiligten (Fotograf, Stylist, Bildbearbeiter, abgebildete Personen usw.), Werbetreibenden und Agenturen.
Einige Veranstalter verlangen bei Teilnahme, dass alle Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte in Bezug auf die eingereichten Arbeiten schriftlich geklärt sind, aber längst nicht alle.
Hier schafft ein in Blick in die Nutzungsvereinbarungen und Freigaben die nötige Klarheit. Ein klärendes Gespräch im Vorfeld einer Wettbewerbsteilnahme zwischen allen Beteiligten ist sicher der beste Weg dazu, eine schriftliche Vereinbarung ein Muss. Denn niemandem ist geholfen, wenn der Freude über eine Prämierung ein böses Erwachen folgt, weil man als Urheber hilflos unzählige Verwertungen ohne Vergütung dulden muss oder ein Teil der Rechtekette nicht geschlossen ist und im schlimmsten Fall Abmahnungen folgen…
Das Bild Kellermeister von Jigal Fichtner vorgestellt von href=“http://hobeins.net/“>Thomas Hobein und Sabine Pallaske
Wir verwenden das Bild „Der Kellermeister“ mit der Genehmigung des Urhebers Jigal Fichtner, des Weingutes Schloss Ortenberg als Inhaber der Nutzungsrechte und mit Freigabe durch den Portraitierten, Hanspeter Rieflin.
Viele Hersteller beispielsweise benutzen Foto-Wettbewerbe, um günstig bis kostenlos an Fotomaterial zu kommen. Da gibt es vielfach eine Klausel im Vertrag die es ermöglicht, alle Einsendungen – nicht nur die Gewinnerfotos – komplett für eigene Zwecke zu verwenden.
Hallo, Sebastian, genau das ist das Problem.Für die Ausschreibende sind sie Gelddruckmaschinen. Es wird viel Bild/visueller Content für wenig Geld generiert.
Rechtlich gesehen sind Fotoaward „Preisausschreiben“ nach § 661 BGB. Es wird von Veranstalter eine Einreichunsfrist festgelegt, es werden bei mehreren Bewerbungen Personen – die Jury – festgelegt, die die Auswahl festlegen. Und: §661(4) „Die Übertragung des Eigentums (auch des immateriellen Eigentums, also der Nutzungsrechte )an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.“
Dem „ nur“ beugen die Veranstalter/Auslober vor. Zum einem werden in den Teilnahmebedingungen üblicherweise die Veranstalter von allen Rechten Dritter freigestellt. Für professionelle Fotografen eigentlich kein Problem, sie sollten Model-und Property-Releases haben. Problematisch wird dies nur, wenn es um Bilder geht, die ein Kunde selbst einreicht.
Als teilnehmender Fotograf sollte man sich schon überlegen, welche Kontrolle über Nutzungsrechte man mit solchen Bedingungen freiwillig aufgibt: Bücher, Anzeigen, Marketingzwecke jeglicher Art…? Der Auslober des Preises kann die eingereichten Bilder in jeder Form kommerzialisieren: keine Bildkosten für Anzeigen, Websites, Postings auf Social-Media-Plattfomren mehr, eventuell Mehreinnahmen durch Buchveröffentlichungen, Kalender u.a. – er ist fein raus.
Noch unübersichtlicher wird die Vergabe von Nutzungsrechten, wenn der Auslober/Veranstalter ein Verband oder eine Institution ist. Hier werden in erster Linie die Kunden der Fotografen zur Einreichung angesprochen. Hier sind Einreichungsbedingungen wie „..xy darf die eingesandten Unterlagen jederzeit honorarfrei veröffentlichen und das eingereichte Bildmaterial kostenfrei nutzen“ oder „..Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten werden Eigentum des Auslobers“ keine Seltenheit.
Das Fazit zum Thema Awards:
Die Teilnahmebedingungen genau lesen.
Abwägen, ob Prestige/Nennung und Preisgeld die Nutzungsabtretungen aufwiegen.
mit Kunden Nutzungsbedingungen absprechen und entsprechende Nennungs-/Honorarregelungen treffen