Kosten Bilderklau: Weniger als man denkt, wenn man nicht Profis bestiehlt…

Ein Urteil des BGH zu Urheberrecht und Lizenzanalogie, das zu denken gibt und auch für professionelle Fotografen wichtig ist.

Zwei Färbungen: Ein Urteil des BGH zu Urheberrecht und Lizenzanalogie und seine Folgen

Erste Farbe: Marktteilnehmer – auch wenn es unfreiwillig geschieht

Ein Unternehmen nutzt ein Bild eines sportwagenbegeisterten privaten Facebook-Nutzers, um damit auf seiner Website für sein Unternehmen, seinen Event zu werben. Es geht nicht um das Mini-Bild eines privaten e-bay-Verkäufers.

Das Unternehmen setzt also ein Privatfoto zu werblichen Zwecken ein, ohne das Wissen des Fotografen, ohne dessen Einwilligung und ohne Honorarzahlung für diesen Nutzung.
Das Bild wurde nirgendwo zu kommerzieller Nutzung freigegeben, war bei keiner Bildagentur, in keiner Bilddatenbank, auf keiner Plattform mit scheinbar „kostenfreien Bildern“ zu finden. Das kann jedem passieren, der seine Bilder auf seinem Facebook-Account postet, öffentlich zugänglich macht.

Das Bild wurde beschnitten, das Logo und Informationen des Nutzers eingefügt und die Komposition nicht nur auf der unternehmenseigenen Website, sondern auf diversen Fremdseiten gezeigt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.
Die Rechte des Urhebers wurden also nach §15 Satz 2 UrhG, besonders §19a UrhG verletzt.

Nun hatte der sportwagenbegeisterte Facebook-Nutzer für diese Rechtsverletzung einen Schadensersatz gefordert. Er hat diese – im Rahmen der Lizenzanalogie – an der in den mfm-BILDHONORAREN als den zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung marktüblichen Honoraren festgemacht, damals gemessen an Bildgröße und Standdauer im Internet 450.- Euro

Diesen Schadenersatz hält der BGH als für zu hoch und begründet dies damit: der Urheber sei kein Profi gewesen, ihm stehe also kein Schadensersatz zu, der sich nach Vereinbarung zu professioneller Nutzung des Bildes richte. Ausserdem argumentiert er mit einer ästhetischen Einschätzung des Bildes: der Aufnahme fehle es Ausarbeitung, individuellem Charakter. Noch viel mehr: der unberechtigte Nutzer habe es sogar beschneiden müssen, um es für seinen Bedarf einsetzen zu können – kaum zu glauben. Die Vorinstanz hat befunden, 100.- Euro seien ausreichend. Das fand auch der BGH.

Der professionelle Markteilnehmer – was ist B2B im Bildgeschäft?

Die Sicht, beide Marktteilnehmer müssten aus dem professionellen Bereich kommen, lässt sich angesichts der Entwicklung des Anbietermarkts seit Anfang der 2000er Jahren nicht aufrechterhalten.

Ein großer Teil der Urheber, die ihre Bilder über Plattformen wie Getty Images, Alamy und ander Bildagenturen anbieten, sind inzwischen nicht mehr in erster Linie Profi-Fotografen. So bitter diese Entwicklung für Berufsfotografen sein mag: auf Microstockplattformen oder im „Internet“ incl. Facebook und Instagram, Pinterest und anderen medienweitergebenden Plattformen überwiegen die Teilzeit- und Hobbyfotografen.

Die Konstellation professioneller Nutzer/nicht-professioneller Anbieter ist fast schon Standard – gerade auch bei Urheberrechtsverletzungen.

Aus Versehen geklaut? Was das Gericht ausser Acht lässt:

Angesichts der aktuellen Diskussion um Urheberechte, der letzten Urteile des EUGH und des Grundsatzes, dass grob fahrlässiges Nichtwissen  (= Bösgläubigkeit, man hätte sich zwingend informieren müssen!) im Urheberrecht nicht gilt, erscheint das Urteil des BGH wirklichkeitsfremd.

Der Nutzer/Beklagte als “vernünftiger Marktteilnehmer“ hätte nach den jahrelangen Diskussionen zu „Abmahnwellen“ Musik, Games, Filme, Bilder wissen müssen, dass er sich um die Lizenzierung des Bildes hätte kümmern müssen.

Der Nutzer/Beklagte hat sich dieses Bild – unabhängig von der Gestaltungshöhe – ausgewählt aus Tausenden von Motorsportbildern. Bei der Bildsuche ist er auf auf Hunderte von Seiten getroffen, die diese Bilder mit definierten Nutzungsbedingungen anbieten, die marktübliche, auf die Nutzung bezogenen Honorare direkt am Bild dokumentieren (vergleichbar: Suche Getty Images DTM Motorsport 150.- Euro + Zusatzkosten kommerzielle Werbung). Als „vernünftige Partei“ weiß er also genau, in welcher Höhe Nutzungshonorar anfällt.

Bei einem professionellen Marktteilnehmer liegt es damit nahe, dass ihm branchenübliche Vergütungssätze bekannt sind. Die Verletzungshandlung weist darauf hin, dass er diese marktüblichen Honorare umgehen wollte. Dieses Umgehen scheint nach dieser Entscheidung zulässig zu sein und ist für den Verletzer ausgesprochen kostengünstig.

Zweite Farbe: Lichtbildwerk oder nur ein Lichtbild?

Das zweite Argument, das das Gericht anführt, ist auch für professionelle Fotografen wichtig: In seiner Begründung zieht der BGH auch ästhetische Gründe heran. Er bemängelt den Bildaufbau und verweist darauf, dass die Vorinstanzen keinen Gutachter zur Qualität des Bildes befragt hätten. Es geht also um die sogenannte Schöpfungshöhe: ist es ein Lichtbildwerk oder nur ein Lichtbild?

Gerade im News-Geschäft/im journalistischem Bereich ist es oft recht schwer, den „individuellen Charakter“ einer Bildgestaltung zu verwirklichen. Unsere Schweizer Nachbarn haben dieses Kriterium für Urheberschutz gerade im Dez. 2018 abgeschafft, der BGH führt es bei uns nach Jahrzehnten wieder ein.

Die Argumentation, das verwendete Bild entspräche nicht hohen ästhetischen Kriterien greift nicht: Egal, was auch Gutachter zur bildnerischen Qualität ausgesagt hätten: im Urheberschutz sind Lichtbilder und Lichtbildwerke erst einmal gleichgestellt, die Unterschiede liegen in der Schutzdauer, nicht bei angemessenem Honorar oder Schadensersatz (§72 UrhG und §§ 1 und 2 UrhG Satz 1 Lit 5).

Das Urheberrecht sagt aus, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zusteht (§ 32 UrhG).
Das Gesetz unterscheidet nicht nach Beruf und gesellschaftlichem Status des Urhebers oder Gestaltungshöhe, sondern nach der Werknutzung.

Bei kommerzieller, gewerblicher Nutzung, bei der die urheberrechtsverletzende Partei einem kommerziellen Umfeld zugerechnet werden muss und aus der Bildnutzung Mehrwert zieht, kommen auf jeden Fall mindestens die marktüblichen Parameter  zum Tragen: Wann, wo, wie gross, wie auflagenstark, wie häufig, wie weit verbreitet wird ein Bild genutzt. Das sind die wesentlichen Grundsätze zur Bemessung eines angemessenen Nutzungshonorars, wenn nicht andere Honorarsätze des Fotografen zu Rate gezogen werden können.

Ist die „Ästhetik“, die Schöpfungshöhe – von wem auch immer festgestellt- Bemessungsgrundlage des Schadensersatzes bei Verletzungen, kann man auf „Lizenzanalogie“ verzichten. Professionelle Fotografen müssen fürchten, dass selbst die von ihnen dokumentierte Honorare keine Rolle mehr spielen, wenn Gericht oder Gutachter dem Bild ästhetischen Gehalt oder individuellen Charakter absprechen.

 

 

Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie

2 Kommentare zu “Kosten Bilderklau: Weniger als man denkt, wenn man nicht Profis bestiehlt…

  1. Teilweise ist die Praxis kaum noch nachzuvollziehen, Wenn in einem Kaufhaus ein Jeans geklaut wird, kann im nachhinein auch nicht über den Preis verhandelt werden. Wenn jemand Bilder ohne Lizenz nutzt dann maßen sich jedoch Nutzen in fast 100% der Fälle an über den Preis zu diskutieren. Das dann noch Richter meinen die Schöpfungshöhe der Bilder beurteilen zu müssen setzt dem ganzen dann die Krone auf…

    1. Lieber Thomas, ich gebe dir recht. Es ist ja nicht nur das eigentliche „Klauen“ des Bildes wie im Fall Jeans (eine Privatperson nutzt eine widerrechtlich erworbene Sache zum privaten Gebrauch – zieht die Jeans an, futtert das Brötchen selbst). In diesem Fall ging es vor allem darum, dass ein Geschäftsmann das „geklaute“ Bild werblich, also zur Steigerung seines Umsatzes und damit für ihn wertschöpfend eingesetzt hat. Generell kommt der Ladendieb nicht mit der einfachen Erstattung des Preises davon. Nach EU-Rechtssprechung sind Aufschläge auf das übliche Honorar des Verletzen bei widerrechtlicher Nutzung möglich- leider gibt es hierzu noch keine deutsche Rechtssprechungspraxis. In dem im Blog geschilderten Fall ist vom BHG vollkommen ausser acht gelassenen worden, dass die Bildquelle vorsätzlich jenseits „professioneller“ Marktteilnehmer ausgewählt wurde.Der Bezug auf die Schöpfungshöhe des Bildes blendet den werblichen Nutzen, die Wertschöpfung durch das Bild vollkommen aus und unterstützt dabei – vielleicht auch unbeabsichtigt – die von dir angesprochene Honorardiskussion/Lizenzanalogie für jedes einzelne Bild statt die Rechte der Urheber bezüglich widerrechtlicher Nutzung ihrer Werke zu stärken. Der grundsätzliche Fehler liegt allerdings bei unserem Gesetzgeber, der sich seit Jahren auf die Deutung durch die Gerichte verlässt statt das Urheberrecht auch hinsichtlich Sanktionen bei widerrechtlicher Nutzung anzupassen.

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