Die Herren der Ringe und der Bälle

Die juristische Tour de Force durch sportliche Bildwelten
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Immer wieder sind sportliche Goßveranstaltungen im Fokus von Medien und Werbetreibenden, aktuell die FIFA EM in Frankreich. Das Gleiche gilt für die olympischen Sommerspiele in Brasilen. Aber wer die vielfältige Symbolik sportlicher Superlative in Fotos und Illustrationen kommunikativ nutzen will, der sollte vorsichtig zu Werke gehen: Denn wieder einmal geht es nicht nur um das Urheberrecht der Bildschaffenden, sondern um viel weitreichendere juristische Dimensionen.

Dass man mit bekannten Sportlern ohne deren Einverständnis nicht werben darf, ist hinlänglich bekannt. Doch wie verhält es sich mit Stadien, Logos, Sportgeräten und Bällen?

Bildquelle: @ pixtal/ f1online

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Logos von Sponsoren sind für Fremdwerbung tabu, ebenso Logos auf Bekleidung, Sportgeräten und Bällen. Bei letzteren ist sogar auf das Styling zu achten – die Hersteller kreieren zu Anlässen wie FIFA EM oder WM eigene Balldesigns, die als Geschmacksmuster geschützt werden. Auch wenn man den Namen einer der großen Drei nicht lesen kann – Farbe und Musterung des Balls ist im Zweifelsfall geschützt und die Abbildung kann heikel werden.

Innerhalb von Stadien gemachte Aufnahmen können nicht ohne weiteres zu werblichen Zwecken genutzt werden. Je nach Art der Aufnahme müssen die Nutzungen  mit dem Stadion-Betreiber und/oder dem Veranstalter abgesprochen werden wenn keine allgemeine Freigabe durch ein Property Release vorliegt.

Die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen besteht in Deutschland seit 1990 nicht mehr – ausgenommen für militärische Einrichtungen und Anlagen. Der Blick aus der Luft auf die Stadien ist also zumindest nach deutschem Recht zulässig und auch werblich einsetzbar, wenn keine Markenrechte Dritter verletzt werden oder diese geklärt sind. Ein Logo auf dem Stadiondach oder erkennbare Bandenwerbung würden dazu zählen – also Augen auf. Hier ein Beispiel, das insbesondere während der olympischen Spiele 2012 bedeutend war: Für die Abbildung des Londoner Riesenrades `London Eye´ –  ganz sicher ein Eyecatcher – musste und muss für eine werbliche Verwendung eine Genehmigung eingeholt werden – das Design ist geschützt. Das Gleiche gilt für den illuminierten Eiffelturm. Übrigens gelten in Frankreich bezüglich „Panoramafreiheit“ andere Regeln, insbesondere bei der kommerziellen Nutzung von Gebäudeabbildungen.

Bildquelle: @ Schindler Martina/Foodcollection/F1online

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Doch wie steht es mit den Olympischen Ringen? Hier gibt es zwar keinen Markenschutz, dafür aber ein eigenes Gesetz: das Olympiaschutzgesetz. Es wurde 2004 speziell verabschiedet, um künftig Olympische Spiele in Deutschland zu ermöglichen.  Nach einer Leitlinie des IOC werden olympische Spiele nur noch an Länder vergeben, in denen ein gesetzlicher Rahmen vorhanden ist, der eine ausschließliche Vermarktung der olympischen Embleme und Bezeichnungen zugunsten des IOC bzw. des jeweiligen nationalen Komitees sicherstellt – das war der Legislative diese Extrawurst wert.

Aber für den potentiellen Bildnutzer macht es keinen Unterschied, ob er es mit Markenschutz oder dem Schutz durch ein eigens erlassenes Gesetz zu tun hat. Wer mit olympischen Ringen, Flaggen oder Bezeichnungen werben möchte, muss dies bei NOK oder IOC individuell lizenzieren und sollte dies auch tun.

Bildquelle: @ Foodcollection/F1online

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Denn ähnlich wie FIFA und UEFA zeichnen sich NOK und IOC durch aufmerksame Marktbeobachtung und recht hohe Abmahnbereitschaft aus – Ärger und Kosten, die man sich im Vorfeld ersparen kann, wenn man geplante Nutzungen überdenkt und im Vorab lizenziert.

Zum Thema auch ein Interview mit RA Thomas Schwenke, der 2014 Fragen der Bildagentur F1online beantwortete.

 

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