Blackbox oder Damoklesschwert: die KSV

Die Künstlersozialversicherung ist wieder einmal Medienthema: Unternehmen rügen die Höhe der Abgabe und den bürokratischen Aufwand - aber was ist die KSV eigentlich?

Die Künstlersozialversicherung ist wieder einmal Medienthema: Unternehmen beschweren sich über die Höhe der Abgabe und den bürokratischen Aufwand.

Die Künstlersozialversicherung sichert der der Mehrheit der freiberuflichen visuellen Künstlern ( Fotografen, Illustratoren, Filmern, Zeichnern ), den Erstellern visuellen Contents,  eine geregelte Kranken- und Pflegeversicherung und zumindest Grundbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu. Geregelt ist dies mit dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Dieses soll bildenden wie darstellenden Künstlern die Möglichkeit geben, frei arbeiten zu können und ist damit ganz sicher ein Beitrag zur Kunstfreiheit.

Da der Großteil der Kreativen im visuellen Bereich selbstständig arbeitet, insbesondere Fotografen, Grafiker und Illustratoren, ist diese Versicherungsvorschrift sinnvoll – sie ermöglicht auch den Auftraggebern die Wahlmöglichkeit zwischen freien Kreativen, ohne für diese im Einzelfall Anstellunsgverträge, Dienst- oder Werkverträge abschliessen zu müssen. Ohne  KSVG würde Werbeagenturen wie Unternehmen der grosse Pool an freien Kreativen nicht zur Verfügung stehen.

Die KSV wird nur zu einem knappen Drittel über die Künstlersozialabgabe finanziert, die für die Auftraggeber der kreativen Leistungen anfällt.

Die KSK selbst ist keine Versicherung und kein Leistungsträger wie die Krankenkassen oder die Rentenversicherung, sondern sammelt gewissermaßen die Beiträge bei den versicherten Urhebern selbst ( 50% ), die Abgabe bei den Auftraggebern ( 30% ) und die Bundeszuschüsse aus Steuermitteln (20% ) ein, um selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherungen zu geben wie angestellten Arbeitnehmern. Für den Auftraggeber fallen z.Z 5.2% des Auftragsvolumen an Abgabe an, Tendenz fallend.

Es ist kein Zauberwerk jenseits von Abrechnung von Leistungen Dritter Abgaben zur KSV anzumelden, es wird aber gerne vergessen anzumelden. Eigentlich sollte Ihr Steuerberater das abbilden können.

Das böse Erwachen kommt bei Betriebsprüfungen, wenn über Jahre vergessen wurde Beiträge abzuführen.

Fragen zur Blackbox KSV beantwortet Silke Kirberg, RAin mit Schwerpunkt Medien in Hamburg

Wer ist mitgliedsberechtigt?

Jeder selbständige Künstler, der die speziellen Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllt. Das Gesetz regelt und die KSK entscheidet, wer in diesem Sinne „Künstler“ ist und ob jemand selbständig ist.
Dabei darf das Wort „Kunst“ nicht wörtlich genommen werden. Jede Gebrauchsgrafik, jeder Pressetext und jedes Werbefoto zählt schon als Kunst. Und so gehören Designer, Grafiker, Werbefotografen, Illustratoren, Filmer, Layouter zu den typischen künstlerischen Berufen.

Informationen dazu unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen.html

Wer muss die Abgabe abführen?

Alle Unternehmen, die regelmäßig und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen-
Der Begriff „Unternehmen“ ist weit zu verstehen. Vom Global Player bis zum Einzelunternehmer fallen alle unter die Abgabepflicht. Die Künstlersozialabgabe trifft aber nicht nur gewerbliche, gewinnorientierte Unternehmen, sondern auch öffentliche, soziale, karitative und gemeinnützige Einrichtungen, die Nutzungsrechte an einem Bild erwerben.

Und auch der freie Grafiker, der Unteraufträge an freie Texter und Fotografen erteilt, ist als Kleinstunternehmen abgabepflichtig. Ebenso der Fotograf, der freie Visagisten beauftragt, da diese zu den Künstlern zählen.

Es sind aber nicht nur die klassischen Verwerter wie Verlage, TV-Firmen oder Werbeagenturen betroffen, sondern auch die sog. Eigenwerber, also der Autobauer, der Bierzeltverleiher oder die Musikschule, die für ihre eigene Werbung und PR nicht nur gelegentlich freie Grafiker, Texter und Fotografen beauftragen, wie auch alle sonstigen Unternehmen, die nicht nur gelegentlich künstlerische Leistungen nutzen.

„Nur gelegentlich“ werden Freie von den nicht-klassischen Verwertern beauftragt, wenn die Summe der an sie gezahlten Honorare einen Betrag von € 450,00 in Gesamtheit aller von diesem Freien eingekauften kreativen Leistungen jährlich nicht übersteigt. Erst ab dieser Grenze greift die Abgabepflicht.

Informationen dazu unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig.html

Wie melde ich als Künstler korrekt?

Der einfachste Weg: Meldebogen bei der KSK unter www.kuensterlsozialkasse.de downloaden, ausfüllen und bei der KSK einreichen. Die KSK prüft dann, ob Versicherungsschutz (die sog. „Versicherungspflicht“) in der Künstlersozialversicherung besteht. Hierzu muss der Freie einen Fragebogen ausfüllen, insbesondere Angaben zur Person und Tätigkeit sowie zur Höhe des Verdiensts machen und Nachweise einreichen.

Bejaht die KSK die Versicherungspflicht, teilt sie dies dem Künstler mit und dieser muss dann zum 1.12. eines jeden Jahres das voraussichtliche Einkommen des nächsten Jahres schätzen und der KSK melden. Nach dieser Schätzung richtet sich dann die Höhe der monatlichen Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wichtig: Die Versicherungspflicht, d.h. der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der Meldung bei der KSK. Es gibt keine rückwirkende Versicherung!

Und wann besteht Versicherungsschutz?

Nach dem Gesetz müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: die selbständige künstlerische Tätigkeit muss erwerbsmäßig ausgeübt werden; es muss ein Mindestgewinn erzielt werden (die Grenze liegt bei jährlich € 3.900,00); es darf nicht mehr als 1 Arbeitnehmer beschäftigt werden; und es dürfen keine Einkünfte aus anderen Tätigkeiten über gewisse Grenzen erzielt werden.

Und wie melde ich als Auftraggeber korrekt?

Wer als Unternehmer nach dem KSVG abgabepflichtig ist, muss sich von sich aus bei der KSK melden.

Der freie Künstler muss seinen Auftraggeber nicht über dessen Abgabepflicht informieren und auch nicht darüber, ob er versicherungspflichtig ist. Denn die Abgabe hängt nicht davon ab, ob der beauftragte Künstler „Mitglied“ der KSK ist.

Auch hier ist der einfachste Weg für die erstmalige Meldung eines Unternehmens: Anmelde- und Erhebungsbogen bei der KSK unter www.kuensterlsozialkasse.de downloaden, ausfüllen und bei der KSK einreichen.

Die KSK prüft dann, ob die Abgabepflicht dem Grunde nach gegeben ist und erlässt einen sog. Feststellungsbescheid. Stellt die KSK die Abgabepflicht fest, muss das Unternehmen jährlich jeweils zum 31.03. die Summe der im Vorjahr insgesamt an die freien Künstler gezahlten Gelder an die KSK melden, anhand derer die KSK dann die Abgabe errechnet und festsetzt. Es sind ausserdem monatliche Vorauszahlungen zu leisten und Aufzeichnungen über die Zahlungen an die Freien zu führen.

mehr dazu unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/pflichten-unternehmer-und-verwerter.html

Wie berechnet sich die Abgabe?

Die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach sagt noch nichts über die Höhe der Abgabeschuld. Wenn in einem Jahr keine Honorare an freie Künstler gezahlt werden, wird auch keine Abgabe fällig

Ab der Summe von 450.- Euro an für kreative Leistungen für jeweils an einzelne Künstler gezahlter Honorare ist die Höhe der Abgabe von der Summe der in einem Jahr an die Künstler gezahlten Honorare (sog. Bemessungsgrundlage) abhängig und dem für das Jahr geltenden Abgabesatz. Derzeit liegt er bei 5,2%, für das Jahr 2017 ist er auf 4,8% festgesetzt worden.

Die Abgabe ist auf alle Aufwendungen zu zahlen, die das Unternehmen erbringt, um die künstlerische Leistung nutzen zu können. Hierzu gehören: Honorar- und Lizenzzahlungen, die als Gegenleistung für die eigentliche künstlerische Leistung erbracht werden; Nebenkosten und Auslagen, die bei der Herstellung des künstlerischen Werks anfallen, wie z.B. Kosten für Fotomaterial und auch Honorare für Models und Stylisten.

Weiterführender, interessanter Link zu dem Thema: http://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?si=57ea6275ab604&id=40e042290382d

 

Bildquelle Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie

1 Kommentar zu “Blackbox oder Damoklesschwert: die KSV

  1. zum Thema findet am Montag, 14.11., 18.30 Uhr im DGB-Haus Frankfurt, Wilhelm-Leuschner Straße 69-77 ein Info-Abend statt. Für Freiberufler/Kreativ-Bereich wie für Auftraggeber aus dem Rhein-Main-Gebiet eine gute Gelegenheit, sich umfassend zu informieren.
    Referent: Andreas Kißling, Berater der Künstlersozialkasse
    Anmeldung unter: anja.willmann@verdi.de

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