die Milliardenklage von Fotografin Carol M. Highsmith gegen Getty Images

Public Domains, Content-Vermittler und die Rechtekette

Die Fotografin Carol M. Highsmith klagt gegen Getty Images, Alamy und einige deren Dienstleister vor dem Federal Court New York. Es geht um Milliarden Dollar Schadensersatz.

http://www.heise.de/foto/artikel/Die-Milliarden-Klage-gegen-Getty-Images-Eine-Analyse-3283473.html und http://pdnpulse.pdnonline.com/2016/07/photographer-seeking-1-billion-getty-images-copyright-infringement.html

Eine sehr spannende Meldung: sie zeigt zum einem die Vertriebswege:  Carol M.Highsmith stellt der Librabry of Congress die Bildnutzungsrechte  unter Public-Domain-Lizenz zur Verfügung, zur Flickr-Commons-Collection gehört auch die Library of Congress, Getty vertreibt Flickr-Bilder…

Zum anderen zeigt die Meldung sehr deutlich die Probleme mit Lizenzmodellen in unterschiedlichen Rechtssystemen.

Public-Domain ist eine Lizenzform, die so im Europäischen Rechtsraum nicht existiert ( Freiwilliger Verzicht auf Honorare bei dem Gemeinwohl dienenden Nutzungen ), ein wenig vergleichbar mit der bekannteren CC-Lizenz. Die hier bekannte Gemeinfreiheit definiert sich rechtlich anders ( abgelaufene Schutzfrist durch Urheberrecht, nicht mehr zu recherchierender Urheber usw).

Dieser Unterschied wiederum öffnet sowie Content-Vermittlern wie Getty Images oder Alamy Tür und Tor, die Bilder einer noch lebenden Fotografin so anzubieten, als sei sie ein längst verstorbener Urheber, dessen Schutzrechte abgelaufen seien und für die der Content-Vermittler Kosten für Reproduktionsaufwand gelten machen könnte ( siehe auch Getty-Statement zu dem Fall: ( Getty Images, Additional statement 1 August 2016: Image libraries, archives and other businesses have long collected and aggregated content in the public domain, investing significant sums of money, time and resources in indexing, archiving, digitizing and making that content searchable and easily available to people to make productive use of it  http://press.gettyimages.com/statement-regarding-highsmith-claim/).

Getty und Alamy sehen sich quasi in der Rolle eines Museumsfotografen, der Bildwerke ablichtet und zur Veröffentlichung bringt und leiten daher das Recht ab, Lizenzhonorare für die eigentlich unter Public-Domain laufenden Bilder von Carol M. Highsmith zu berechnen – ohne diese an die Urheberin weiterzugeben und teilweise ohne die Urheberin zu nennen.

Pikant und peinlich für Dienstleister wie LCS oder Picscout dabei, dass das Projekt der Fotografin “ This is America! Foundation“ ebenfalls zu den Abgemahnten zählt, dadurch fiel das Ganze erst auf. Ein gutes Whitelisting mit zb Ausschluss von fotografen -/urhebereigenen Seiten sollte eigentlich zum Handwerkszeug gehören.

Ob Frau Highsmith auch in Deutschland mit ihrer Klage erfolgreich wäre, hinge vor allem von ihrem Vertrag mit der Library of Congress ab. Wenn sie hier eingeräumt hat, dass die Bilder an Dritte auch zur kommerziellen Verwertung weitergeben werden  oder ohne Urhebervermerk publiziert werden könnten, wäre eine Klage hinfällig.

Wie sie ausführt, hat sie das nicht getan: “[They] are not only unlawfully charging licensing fees…but are falsely and fraudulently holding themselves out as the exclusive copyright owner.”
Highsmith says she never abandoned her copyrights to the images. She says the Library of Congress had agreed to notify users of the images that she is the author, and that users must credit her. But Getty has not only distributed her images without her permission, it has failed to give her proper credit, despite the copyright information attached to her images, Highsmith alleges.“ (der ganze Text: http://pdnpulse.pdnonline.com/2016/07/photographer-seeking-1-billion-getty-images-copyright-infringement.html )

Hat sie das nicht getan und die Bilder tatsächlich nur für dem Gemeinwohl dienenden Nutzungen freigegeben ( das entspricht in etwa den Schranken des Urheberrechts §§ 51 bis 53, Unterricht und Forschung,Wiedergabe an Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven und und für den privaten Gebrauch ), sähe das wieder anders aus: sie könnte sich auch in Deutschland auf §§ 97 UrhG berufen. Die Summen, die in Artikeln genannt werden, sind hier nicht durchzusetzen, da unser Rechtssystem Strafzahlungen wegen „bad faith business“ nicht kennt.

In Deutschland könnte die Fotografin ihrerseits wiederum gegen jeden vorgehen, der ihre Bilder kommerziell einsetzt.  Das Urheberrecht kennt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten. Hat Getty Images oder Alamy die Rechtekette unterbrochen, ist auch der Endnutzer, der bei diesen Unternehmen Bilder von Carol M. Highsmith lizenziert hat,Verletzer.

Interessant in dem Zusammenhang für Freunde von  Creative-Commons-Lizenzen:  über Flickr werden viele Bilder mit cc-Lizenzen NC ( keine kommerzielle Nutzung ) angeboten und den Endnutzern gegenüber abgerechnet. Auch hier liegt viel Konfliktstoff, wenn es zu einem Urteil kommt, auf das sich weitere Fotografen berufen können.

Bildquelle: © Sabine Pallaske Fotografie

 

1 Kommentar zu “die Milliardenklage von Fotografin Carol M. Highsmith gegen Getty Images

  1. Pingback: Wie aus selbst erstellten Fotografien eine milliardenschwere Urheberrechtsverletzung wird – Lausitzer Allgemeine Zeitung

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