Foto-Awards: The winner is…. der Auslober
Fotowettbewerbe haben ihren eigenen Charme.
Für Fotografen markieren sie neben Einzelausstellungen Highlights des Schaffens, fördern Reputation. Nebenbei können die ausgelobten Preise ein Zubrot in Form von Geld oder Equipmenterneuerung oder – erweiterung sein.
Für die Ausschreibende sind sie Gelddruckmaschinen. Es wird viel Bild/visueller Content für wenig Geld generiert.
Rechtlich gesehen sind Fotoaward „Preisausschreiben“ nach § 661 BGB. Es wird von Veranstalter eine Einreichunsfrist festgelegt, es werden bei mehreren Bewerbungen Personen – die Jury – festgelegt, die die Auswahl festlegen. Und: §661(4) „Die Übertragung des Eigentums (auch des immateriellen Eigentums, also der Nutzungsrechte) an dem Werk, der Fotografie kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.“ Das betrifft alle Aspekte des Urheberrecht wie des Bildrecht.
Dem „ nur“ beugen die Veranstalter/Auslober vor. Zum einem werden in den Teilnahmebedingungen üblicherweise die Veranstalter von allen Rechten Dritter freigestellt. Für professionelle Fotografen eigentlich kein Problem, sie sollten Model-und Property-Releases, Freigaben Persönlichkeitsrechte und Eigentumsrechte, haben. Problematisch wird dies nur, wenn es um Bilder geht, die ein Kunde selbst einreicht. Im Regelfall sollen alle Rechte Dritter abgegolten sein.
Zur Gelddruckmaschine für die Auslober werden Awards durch die weitgehenden Nutzungsbedingungen, Nutzungsrechte, die sie sich einräumen lassen, im besonders dreisten Falle alle Rechte für immer und alles. Visueller Content kostenlos.
„ Der Teilnehmer räumt der xy kostenfrei, unwiderruflich sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt die erforderlichen Rechte an den eingereichten Beiträgen und Photos ein. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, die Beiträge und Photos öffentlich zugänglich zu machen, zum Beispiel für die Veröffentlichung auf der Website, in einem Buch oder Bildband sowie für weitere Marketingzwecke jeglicher Art, auch auf Social Media Plattformen. Mit dem Einverständnis und dem Hochladen überträgt der Teilnehmer dem Veranstalter diese Nutzungsrechte unentgeltlich, also ohne dass der Veranstalter dem Teilnehmer eine Vergütung zahlt.« ( Quelle: https://spacenet-award.space.net/globale-navigation/teilnahmebedingungen/index.html)
Als teilnehmender Fotograf sollte man sich schon überlegen, welche Kontrolle über Nutzungsrechte man mit solchen Bedingungen freiwillig aufgibt: Bücher, Anzeigen, Marketingzwecke jeglicher Art…?
Der Auslober des Preises kann die eingereichten Bilder in jeder Form kommerzialisieren: keine Bildkosten für Anzeigen, Websites, Postings auf Social-Media-Plattfomren mehr, eventuell Mehreinnahmen durch Buchveröffentlichungen, Kalender u.a. – er ist fein raus.
Es gibt löbliche Ausnahmen wie den Merck Preis der Darmstädter Tage der Fotografie, bei dem Auslober wie Veranstalter ganz klare, auf die Berichterstattung über die Veranstaltung bezogenen Rechte anfordern.
Noch unübersichtlicher wird die Vergabe von Nutzungsrechten, wenn der Auslober/Veranstalter ein Verband oder eine Institution ist.
Hier werden in erster Linie die Kunden der Fotografen zur Einreichung angesprochen. Hier sind Einreichungsbedingungen wie „..xy darf die eingesandten Unterlagen jederzeit honorarfrei veröffentlichen und das eingereichte Bildmaterial kostenfrei nutzen“ oder „..Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten werden Eigentum des Auslobers“ keine Seltenheit. Ein Verband kann hunderte von Mitgliedern haben, mit einer unüberprüften Nutzungsrechtevergabe bei Wettbewerbsteilnahme kann jeder der Verbandsmitglieder berechtigt sein, die Bilder des Wettbewerbs kostenfrei zu nutzen, meist sogar ohne Nennung des Fotografen. von einer angemessenen Vergütung für den Urheber, den Fotografen, Grafiker oder Filmer kann hier nicht mehr die Rede sein. Die Lösung: sich mit seinem Kunden, dem Einreicher ins Vernehmen zu setzen und Honorare für die Einreichung aushandeln.
Das Fazit zum Thema Awards:
Bei Fotografenawards:
Die Teilnahmebedingungen genau lesen.
Abwägen, ob Prestige/Nennung und Preisgeld die Nutzungsabtretungen aufwiegen.
Bei Kundenpreisen:
mit dem Kunden Nutzungsbedingungen absprechen und entsprechende Nennungs-/Honorarregelungen treffen
Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie