Ostkreuz, Westwärts, C/O , die Dame im Schlangenmusterkleid und das Bundesverfassungsgericht

Es ist höchstgerichtlich bestätigt: Streetfotografie ist Kunst!! Aber es gibt viele offene Fragen und Bedarf für Dialog bei Erkennbarkeit

Was vor drei Jahren für Aussehen sorgte, ist jetzt durch das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden: Die Dame im Schlangenmusterkleid, die mit Handtasche in der einen und Plastiktüten in der anderen, die Straße an einer Ampel überquert, durfte nicht in 120*140 cm gegenüber des C/O an einer der „meistbefahrenen“ Straßen Berlins präsentiert werden.
Die Verfassungsbeschwerde des Fotografen Espen Eichenhöfer gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.06 2015 wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Urteil des Kammergerichts fehlerfrei sei.(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/02/rk20180208_1bvr211215.html)

Die Begründung dazu führt bei Fotografen, Galeristen und Museen zu einem lachenden und einem weinenden Auge.

Das lachende Auge: Eindeutig positiv ist, dass das Bundesverfassungsgericht Streetphotography eindeutig als Kunstrichtung ansieht und bestätigt.

Das BVerfG  stellt fest,“ Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt“. (1 BvR 2112/15 Gründe RN 13).

Die Klage der Dame ist nach hinten losgegangen: Sie erhält keine Geldentschädigung für verletzte Persönlichkeitsrechte durch die Aufnahme selbst – sie muss damit leben, dass sie Teil eines Kunstwerkes ist.

Allerdings konnte sie sich wehren, überlebensgross auf öffentlichem Grund ausgestellt zu werden.

Deshalb das weinende Auge: (1 BvR 2112/15 Gründe RN 24): Es wird zwischen zwei Grundrechten abgewogen. Die Kunstfreiheit wird eindeutig festgestellt, aber es wird auch der Dame im Schlangenmusterkleid ihr Persönlichkeitsrecht attestiert.

RA Jan Fortmeyer, als Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht, Bildrecht, in Frankfurt u.a. Museen und Ausstellungsmacher berät, hat hier einen klaren Maßstab: „Wie würde man selbst reagieren, wenn man in einer privaten Situation unvermittelt und ohne gefragt zu werden überlebensgroß im öffentlichen Straßenraum der Allgemeinheit präsentiert wird?“

Streetphotography und ihre Präsentation wird gemessen an der Abwägung zwischen zwei Grundrechten: Kunstfreiheit GG Art. 5 (3) und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG. Die Abwägung zwischen Grundrechten ist diffizil und in der Praxis nicht immer leicht.
Streetphotography ist in dem Urteil als Kunstform eindeutig bestätigt. Die Dame im Schlangenmusterkleid musste wegen des Kunstprivilegs hinnehmen, abgebildet zu werden.

Schwierig wird allerdings für Fotografen, Galeristen und Museen, für Ausstellungen zu zeitgenössischer Streetphotography zu werben, Aufmerksamkeit zu erregen. Wo sonst als an publikumsreichen Plätzen mache ich auf eine Ausstellung aufmerksam?

Hierzu RA Jan Fortmeyer: „Eine solche Präsentation gegenüber hunderttausenden von Verkehrsteilnehmern ähnelt eher einer allgemeinen Plakatwerbung für Konsumprodukte und ähnliches. Derart zur Schau gestellte Personen müssen sich, teilweise zu Recht, von Freunden und Bekannten fragen lassen, warum sie denn an dieser Aktion teilgenommen hätten, worum es da genau geht und ob sie dafür bezahlt worden seien. Es ist wohl sachgerecht, dass das Gericht letztlich entschieden hat, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts in solchen Fällen überwiegt“
und:
„Es ist durchaus möglich, Personen im öffentlichen Raum ungefragt abzulichten und die so gewonnenen Bildnisse in einem klar kunstbezogenen Kontext zu präsentieren, wozu auch Bücher und Zeitschriften zählen dürften. Wenn die betreffende Person aber über Gebühr und über den Kontext einer Kunstausstellung oder Kunstpublikation „in die Öffentlichkeit gezerrt“ wird, sollte dies nicht ohne vorherige Genehmigung durch die abgebildete Person erfolgen.“

Die Konsequenz des Urteil hat Auswirkungen auf die Werbung für Ausstellungen und auf Präsentation von Ausstellungen.

Hier lässt es viele rechtliche wie praktische Fragen offen: Wie hat eine Ausstellung auszusehen? Gilt nur als Kunst, was in geschlossenen Räumen präsentiert wird? Was ist der klar kunstbezogene Kontext? Ist das Portfolio auf medienweitergebenden Plattformen wie Instagram und Co kunstbezogen? Wie werbe ich für eine solche Ausstellung? Kann ich im Nachgang für werbliche Nutzung noch an Model-Releases kommen? u.v.a.m.

Aber mal Hand auf´s Herz: würde es dem Fotografen selbst gefallen, wenn er sich beim Einkaufen, beim Abholen seiner Kinder von der Schule oder Kita, nach dem Restaurantbesuch oder in welcher Situation auch immer, durch andere Streetfotografen abgebildet großflächig plakatiert sehen würde?

Hierüber lässt sich trefflich streiten und es wird sicherlich auch zukünftig Auseinandersetzungen dazu geben. Man darf bei der Diskussion nicht vergessen: es stehen sich zwei Grundrechte gegenüber (auf die keiner verzichten möchte) – so anstrengend es im Einzelfall auch sein mag.

Beitragsbild:© Sabine Pallaske Fotografie

 

 

 

 

2 Kommentare zu “Ostkreuz, Westwärts, C/O , die Dame im Schlangenmusterkleid und das Bundesverfassungsgericht

  1. Enrico

    Eine in Granit gemeißelte Künstlerklausel tut gut, ja.
    Aber, was ist nun ab dem 25.05 mit dem Inkrafttreten der EU-DSGVO Phase?

    1. Lieber Enrico, dazu mehr am Freitag. Ich werde den Stand der Dinge zu DSGVO fotografenseitig zusammenfassen. Bis dahin, Sabine Pallaske

      Lieberr Enrico, es wird jetzt doch Dienstag – die Zusammenfassung ist umfangreicher als ursprünglich beabsichtigt.

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