Personenabbildungen, das Vereinbarte und (nicht nur) Social-Media
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Medium ist egal.
Der/die Fotograf*in geht auf Nummer sicher: mit dem abgebildeten Model wurde ein Vertrag geschlossen. Er/sie hat sich aus dem Internet einen Mustervertrag geladen, scheint sich sicher, was Absicherung gegenüber Persönlichkeitsrechte nach § 22 Satz 1 KunstUrhG angeht. DSGVO ist ebenfalls safe – es wurde ja ein Vertrag über die Nutzung der Daten abgeschlossen.
Aber: wie immer, das Klein-oder Nichtgedruckte…
Fragen, die sich dazu stellen könnten:
Dürfen Bilder von Kindern im Rahmen von Werbemaßnahmen eingesetzt werden? Auf Social-Media-Plattformen eingesetzt werden? Darf das Bild einer älteren Frau im Zusammenhang mit Inkontinenz verwendet werden? Darf der Bekannte als Hobbymodel mit evtenuell kriminellem Hacking in Zusammenhang gebracht werden? Das Bild des Sohnes als „Symbolbild“ für Kinderarmut durch alle Medien gehen? Dürfen Bearbeitungen der Bilder durch den/die Fotograf*inn*en oder durch den Nutzer zugelassen werden?
Für gestellte Bilder, grundsätzlich alle Bilder, die ausserhalb des durch Art 5 GG und durch § 23 KunsturhG geschrieben Bereiches, gilt:
Das Einverständnis der abgebildeten Person muss eingeholt sein.
Fotograf*inn*en aus dem Presse- oder Eventbereich müssen sich genau überlegen, ob und wie er/sie Bildnisse von Personen über den jeweiligen Anlass hinaus weitergeben und weiterverwenden kann (z.B. Einstellen in Stockfotoagenturen, Freigabe unter CC-Lizenz usw.).
Wie genau muss eine Model-Release/ein Vertrag mit dem/der Abgebildeten sein? So genau wie möglich.
Jede*r Fotograf*in sollte bei Shootings soviel Verantwortungsbewußtsein haben, einen Vertrag mit seinen Models, den Abgebildeten ausführlich, verständlich und so weitreichend wie möglich zu verfassen.
Den Aufgenommenen muss bewusst ein, was mit den Bildern passieren kann. Das gilt auch, wenn es Freunde, Bekannte, deren Kinder oder spontan auf der Straße gefundene Models sind
Jeder Vertrag mit einem Model muss beinhalten, was mit den Bildern passiert, sodass der/die Abgebildete zu allen Formen der Nutzung die Zustimmung geben kann.
Zu beachten ist besonders: wenn abgebildete Kinder älter als 7 Jahre, auf jeden Fall älter als 14 Jahre sind, werden sie gerichtsseitig als „einsichtsfähig angesehen“ werden. Dann können sie dagegen wehren, dass ihre Bildnisse “verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Das nennt sich Doppelzuständigkeit – zwischen Erziehungsberechtigten und abgebildeten Kindern/Heranwachsenden.
Der/die Fotograf*in muss dabei die mögliche Verwertungskette im Blick haben und diesem dem Model mitteilen- schon um sich selbst vor Forderungen zu schützen.
Das gilt auch und gerade für die unter Amateuren (Models wie Fotografen) so beliebten tfp-Shooting- oder time-for-print-Verträge. Die Vorteile dieser Verträge für beide Seiten ergeben sich, wenn der Vertrag es dem Fotografen erlaubt, seine Arbeit zu bewerben und es andererseits dem Model ermöglicht, die Ergebnisse zur Eigenwerbung zu verwenden. In einem solchen Fall umfasst die mittels time-for-print-Vertrag erteilte Einwilligung auch die Veröffentlichung im Internet zu den o.g. Bedingungen: der reinen Eigenwerbung. Alle weiteren Nutzungen durch Fotograf oder Model wie die Weitergabe an und Nutzung durch Dritte brauchen eine gesonderte Absprache.
Nicht zu vergessen: die DSGVO spielt eine Rolle.
Dem/der Abgebildeten muss auch mitgeteilt werden, was mit ihren persönlichen Daten geschieht. Neben dem Abbild gehören auch alle relevanten Informationen wie Namen, Adresse, Anlass und vieles mehr dazu. In der Regel greift für den ausführenden, selbstständigen Fotografen Art 6 der DSGVO: der/die Fotograf*in kann und muss die Daten speichern, um die eigene Geschäftstätigkeit zu garantieren. Hier gelten die Vorschriften der DSGVO bzw. des BDSG. Eine Weitergabe muss begründet sein, unterliegt strengen Kriterien und muss dem Abgebildeten bekannt sein und widerrufbar sein.
Werden diese Informationen nur beim Fotografen/dessen Auftraggeber gespeichert oder werden sie allgemein, z.B. über IPTC-Einträge und an wen weitergegeben? Das lässt sich für unter EU-Gerichtsbarkeit fallende Unternehmen handhaben – die Datenweiterverarbeitung ist geregelt, es müssen Normen eingehalten werden. Aber schon der Sonderfall Social_Media: Fotograf*inn*en wissen im Regelfall nicht, was mit ausgelesenen IPTC auf den großen, US-basierten Plattformen geschieht, auch wenn IPTC selten übernommen und häufig mit eigenen Einträgen der Plattformen ersetzt werden.
Was ist mit privaten Bilder auf privaten Social-Media-Accounts? Es sind ja meine Kinder, mein Nachbarn – wer sollte was dagegen haben?
Vorsicht: Auch im privaten Bereich gelten die oben genannten Regeln… Was in Social-Media privat ist, ist ebenfalls nicht so einfach: ein öffentlicher Facebook-Account oder ein Instagram-Account mit hunderten Follower ist es jedenfalls nicht mehr.
Auf jeden Fall kann Ihr Kind gegen eine Veröffentlichung vorgehen, sobald es 18 Jahre alt ist.
Das ach so süße Kinderbild, mit dem sich Ihr Teenager so gar nicht identifizieren kann, von Facebook, Instagram, YouTube wo auch immer, zu löschen: viel Spaß.
Hier gilt: mit dem auch minderjährigem Model zu sprechen, ihm/ihr zu verdeutlichen, was die Medienpräsenz bedeutet und zu klären, ob das „Model“ damit einverstanden ist und später weiterhin einverstanden sein kann. Ab 14 Jahren muss der Sprössling zugestimmt haben, wie sein Bildnis genutzt wird. Elterlicher Überschwang ist keine Rechtfertigung, Kinder in für sie eventuell später peinlichen Situationen darzustellen, schon gar nicht mit Blick auf möglichst viele Likes oder Follower.
Das und noch mehr gilt für professionelle Fotograf*inn*en: Personenaufnahmen sind ein sensibles Thema. Mit Auftraggebern wie mit abgebildeten Personen muss die Nutzung unbedingt geklärt sein, eine auf den Nutzungs- und Vertriebsweg abgestimmte Datenschutzerklärung gehört dazu. „Laissez faire“ ist keine professionelle Lösung.
Beitragsbilder: © Sabine Pallaske Fotografie