Wichtiges Urteil für Urheber: wer teilt, muss überlegen. Das Teilen auf Facebook hat nichts mit Verlinken zu tun.
Worum ging es?
Ein Fotograf hat einen Kreisverband einer politischen Partei wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt, fordert Lizenzgebühren, 100% Zuschlag wegen fehlendem Urhebervermerk. Zudem waren die Bilder mit dem Logo der politischen Partei versehen. Der Kreisverband hatte die Bilder vom Facebook-Beitrag des Landesvorsitzenden der nämlichen Partei geteilt. Dieser hatte die Bilder von einer Bildagentur bezogen.
Das Landgericht München gab dem Fotografen recht. Die wohl wichtigste Begründung im Urteil des LG München liegt in der Unterscheidung zwischen dem zulässigen Verlinken eine Betrages auch mit Vorschaubild und dem Teilen eines Betrags auf Facebook. Während das Verlinken der URL auf die Ursprungsquelle des Bildes im Internet ( die ja jedem zugänglich ist) verweist, macht das „Teilen“ eines Facebook-Beitrags, in dem das Bild in einem bestimmten Zusammenhang steht, das Bild einer ganz spezifischen neuen Öffentlichkeit zugänglich, die Bilder sind auf der Seite eines ganz spezifischen Anbieter unmittelbar zu sehen, werden also auch einem ganz eigenen Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht.
Dass Andere die Bilder schon öffentlich zugänglich gemacht hätten, spielt keine Rolle. Beim Teilen eines Betrags lässt sich Darstellung fremder Inhalte ausblenden, dies wurde hier nicht getan.
Der Bildnutzer hatte die Pflicht, sich direkt beim Urheber über die Veröffentlichungsmodalitäten zu informieren und ihm ein angemessenes Bildhonorar zu zahlen. Sich auf die gefühlte Reputation der geteilten Quelle (in diesem Fall der Vorsitzende des Landesverband der Partei) zu verlassen, reichte nicht aus.
Es kann sein, dass der Urheber zwar mit seiner Bildagentur eine Nichtnennung vereinbart hatte, dies gilt aber nicht für den Verletzer, der die Bild unrechtmässig genutzt hat. Das LG München befand, da es sich um eine neue Nutzung handelt, seien die Lizenzbedingungen direkt mit dem Urheber auszuhandeln.
Das betrifft auch die Höhe der Lizenzhonorare. Auch wenn der Urheber mit verschiedenen Interessenten, die allgemein der Tagespresse zuzuordnen sind, gesonderte Vereinbarungen habe, kann er gegenüber anderen Nutzern andere Honorare geltend machen, z.B. nach den in der MFM dokumentierten üblichen Bildhonoraren. Dies konnte der Urheber belegen und das Gericht hat die Herleitung der Forderung gemäss MFM-Broschüre sowohl in der Höhe wie auch in der Textung „bis zu“ als Grundlage der Forderungshöhe angenommen.
Wichtig auch ist die Feststellung, dass Abmahnkosten nicht geteilt werden können, bzw bei mehreren festgestellten und abgemahnten ähnlichen Verletzungen. Werden verschiedene Verletzer abgemahnt, auch beim selben Sachverhalt, ist eine getrennte Beauftragung des Rechtsanwalt des Geschädigten erforderlich und zweckmässig, da eine differenzierte Bearbeitung betreffend der Verletzer notwendig ist.
Pikant in dem Fall ist, dass das geteilte Bild im Ursprungspost zudem mit dem Logo der Partei versehen war. Der Urheber selbst hätte einer Lizenzierung im vorliegenden Fall aus „weltanschaulichen Gründen“ nicht zugestimmt. Neben Verstoss gegen Verwertungsrechte des Urhebers nach §19a UrhG wird dabei auch massiv in § 12 (1) UrhG eingegriffen: der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dies beeinflusst der Urheber aber durch die Weitergabe seiner Werke an Bildagenturen oder andere zwischengeschaltete, in seinem Auftrag arbeitenden Stellen.
Der Erstnutzer der Seite, die dann geteilt wurde, hatte das Bild über eine Bildagentur bezogen, ohne Urhebernachweis und mit seinem eigenen Logo versehen öffentlich zugänglich gemacht. Dies kann den AGB der Bildagentur , den Lizenzbedingungen der Agentur bei Sozial-Media-Nutzung entsprochen haben.
Zu kurz gekommen mag sein die Sorgfaltspflicht der Agentur, die häufig in den eigenen Lizenzbedingungen bezüglich „tendenzfremder“ Nutzung hinterlegten Nutzungseinschränkungen zu prüfen.
Den Volltext zu Urteil finden Sie unter:
Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie