Von oben gesehen – die neue Drohnenverordnung. Konsequenzen für Bildschaffer und Bildnutzner

Seit einem Monat ist die neue Drohnenverordnung (die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) in Kraft. Infos und nützliche Links für Fotografen und Filmer und Auftraggeber/Bildnutzer

Aufnahmen aus der Luft haben ihre eigene Ästhetik, vermitteln überraschende Sichtweisen und eröffnen oft neue Sichtweisen. Landschaftsaufnahmen, der Blick von oben auf Unternehmensbauten, eigene Produktionsanlagen oder Stadtlandschaften haben einen ganz eigenen Reiz. Die Aufnahmen zum „Sturmtief Xavier“ zeigen das eindeutig. Dem Fotografen Julian Stratenschulte ist ein fast surreales Bild gelungen, die unsere Sehgewohnheiten in Frage stellt.

Was früher nur aus Flugzeugen, Helikoptern, Leichtflugzeugen möglich war, kann heute zum Teil mit Hilfe der „unbemannten Luftfahrtsysteme“, im Sprachgebrauch „Drohnen, Quadrocopter, Multicopter“ geliefert werden. Auf dem Markt werden unzählige Produkte angeboten, die zum Teil die optischen Aufnahmegeräte integriert haben oder als Träger für solche fungieren. Allein 2016 wurden in Deutschland  über 400.000 Drohen für den zivilen Gebrauch verkauft, die Deutsche Flugsicherung befürchtet, dass sich die Anzahl bis 2020 verdreifacht. Inzwischen kam es zu schwerwiegenden Gefährdungen des Luftverkehrs durch die unbenannte Flugsyteme.

Die Änderung der Luftverkehrsordnung, allgemein bekannt als „Drohnenverordnung“ ist die Reaktion des Gesetzgebers darauf.

Für Fotografen und Filmer sowie deren Kunden/Auftraggeber hat das Konsequenzen, die nicht zu unterschätzen sind, weil Missachtung erhebliche Bussgelder nach sich ziehen kann.

Unbedingt zu beachten ist:

Die Kennzeichnung des Fluggeräts mit Name und Adresse des Eigentümers ist unabhängig vom Gewicht Pflicht, ebenso eine geeignete Haftpflichtversicherung, die Fremdschäden durch Absturz oder unkontrolliertem Flugverhalten absichert.

Flugverbotszonen und Flughöhen müssen unbedingt beachtet werden.

Ausser über Modellflugplätzen darf nicht über 100m aufgestiegen werden und es muss in Sichtweite geflogen werden.

ein Mindestabstand von 100m muss unabhängig des Gewichts des Fluggerätes eingehalten werden bei:

An- und Abflugbereiche von Flughäfen

Hauptverkehrswege wie Autobahnen und vielbefahrene Verkehrswege

Einsatzorte von Rettungskräften oder der Polizei

Naturschutzgebiete

Menschenansammlungen

Industrieanlagen

Militärische Sicherheitsbereiche

Einrichtungen von Bundes- oder Landesbehörden

Wohngrundstücke (ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers)

Eine kurze, gut zusammengefasste Information gibt es hier:

Infobroschüre des bmvi

Bildquelle: @ bmvi

Wer es genau wissen will, kann sich unter unterstehenden Links genauer informieren.

Insbesondere das Überfliegen von Wohngrundstücken kann bei Luftaufnahmen eines Unternehmensstandortes eine Rolle spielen (Eingriff in die Privatsphäre), aber auch die Klärung der anderen Aspekte empfiehlt sich im Vorfeld, zum Beispiel wenn ein Gebiet wie oben genannt überflogen werden soll oder nachts geflogen werden soll. Zuständig und die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden (Kontaktadressen: http://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Landesluftfahrtbehoerden_Uebersicht.html).

Ab einer Startmasse/Abflugmasse von über 2 kg muss ab dem 01.10.2017 der „Steuerer“ des unbemannten Fluggeräts, sprich Drohne, Quadro- oder Multicopter, einen Kentnissnachweis zu Anwendung und Navigation des Fluggerätes, der luftrechtlichen Grundlagen sowie der örtlichen Luftraumstruktur vorlegen können. Dieses Kenntnisnachweis gilt für jeweils 5 Jahre und muss danach erneuert/verlängert werden ( http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Unbemannte_Fluggeraete/00_Informationsblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=7).

Warum der ganze Aufwand wegen ein Paar Bildern, wenigen Sekunden Film?

Bildnutzer/Auftraggeber wie auch Fotograf/Filmer sollten wissen: Es kann teuer werden, wenn Drohnen, Quadro- oder Multicopter in gewerblichen Zusammenhang, ohne Genehmigung und bei Missachtung der gesetzlichen Auflagen benutzt werden. Der Verstoß gegen das Luftverkehrsgesetz oder die Luftverkehrsordnung allein ist schon bei rein privater Nutzung mit Bußgeld verbunden, das im Einzelfall bis 50 000.- Euro betragen kann. Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder der Privatsphäre kann zusätzlich eine Geldentschädigung (geläufig als Schmerzensgeld) auf Sie zukommen. Nicht zu unterschätzen ist der Aufwand in Zeit und Kosten, sich mit diesen Forderungen auseinanderzusetzen.

Als Fotograf/Filmer, der mit Luftaufnahmen per Drohne, Quadro- oder Multicopter arbeiten will, sollten Sie unbedingt die Kenntnisprüfung ablegen. Auch wenn Sie unter 2kg Abflugmasse starten: die – überschaubaren- Kosten sind gut investiert. Unter anderem sind Handling Ihres Geräts, Wissen zu Meteorologie und Navigation sowie Luftrecht Inhalte der Kurse – das sollte man schon wissen, bevor man in die Luft geht. Vom Luftfahrtbundesamt authorisierte und zugelassene Stellen finden Sie hier: http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen_node.html

Als Auftraggeber sollten Sie sich bei Luftaufnahmen nur an zertifizierte Fotografen/Filmer oder spezialisierte Bildarchive wenden. Bei Verstössen insbesondere gegen das Persönlichkeitsrecht sind Sie als Veröffentlichender in der Haftung. Neben der Löschung Ihres Content (Beseitigung und Unterlassung) können Schadensersatz-und Schmerzensgeldforderungen auf Sie zukommen.

Den Stress von Abmahnung, Unterlassungserklärung usw.  können Sie sich durch den Auftrag an den richtigen Fotografen/Filmer sparen.

Der Blick von oben bleibt spannend, aber er muss stimmen. Professionelle Fotografen/Filmer liefern Gestaltung, Konzeption und Rechtssicherheit für den Auftraggeber.

 

Beitragsbild: Bildquelle: ©  Julian Stratenschulte/dpa

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