„Mutmaßlich erlaubt“ – die Urheberrechtsreform ist nicht mal Halbes, schon gar kein Ganzes

Eine sichere Regelung gibt es so weder für "User" noch für Urheber:innen

Gesetze sollen Normen setzen, Regeln und Gewissheit schaffen für erlaubtes oder unerlaubtes Handeln. Sie werden verfasst, um Bürger:innen den Rahmen aufzuzeigen, in dem sie agieren können, ohne dabei anderen Schaden zuzufügen. 

So z.B. im Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Diebstahl „(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“  

Einfach, deutlich, klar: Es gibt einen subjektiven Tatbestand, Vorsatz und besondere Absichten: Du hast etwas, was mir nicht gehört. Das will ich haben, ohne dafür zu zahlen. Dadurch will ich kommerziell und im Ansehen anderer besser gestellt sein als vorher.

Und es gibt einen objektiven Tatbestand, die Voraussetzung der Norm: sich jemandes anderen Auto, Schmuck, Geld, Klamotten usw.  zueignen darf man nicht, selbst der Versuch ist strafbar.

„Mutmaßlich erlaubt“ ist hier nichts. Auch wenn die fremde bewegliche Sache durch die Wegnahme unversehrt geblieben ist, bleibt es bei einer rechtswidrigen Zueignung. 

Geistiges Eigentum ist Eigentum im Sinne des Art 14 GG.  Im aktuell gültigem Urheberrecht wird bisher eindeutig geregelt, wann ein Urheber die Nutzung seines Werkes unentgeltlich oder über gesetzlich geregelte Vergütung zulassen muss. Dazu gehört § 24 UrhG (freie Benutzung) ebenso wie die unter „gesetzlich erlaubte Nutzungen“ ab § 44a UrhG. 

Es gibt wieder einen subjektiven Tatbestand, Vorsatz und besondere Absichten: Du hast etwas, was mir nicht gehört. Das will ich haben, ohne dafür zu zahlen. Dadurch will ich kommerziell oder im Ansehen anderer besser gestellt sein als vorher.

Und es gäbe dann einen objektiven Tatbestand, die Voraussetzung der Norm: sich jemandes anderen Bilder, Fotografien, Filme, Texte usw. zueignen darf man, es ist „mutmaßlich gesetzlich erlaubt“.

Nun soll das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes „Usern“ der Diensteanbieter das Leben einfacher machen, Sicherheit bringen. Das Schlagwort heißt: die Netzgemeinschaft hat die unersättlichen, kultur-feindlichen Urheber endlich unter Kontrolle. Das soll geschehen mit einer „mutmaßlich erlaubten Nutzung“ durch „nicht-kommerzielle Nutzer“.

Alles frei nutzbar? Nur mutmaßlich richtig. Verboten, erlaubt oder mutmaßlich erlaubt? Wer mutmaßt denn dann wann worüber im Praxisfall? 

Die User, die Bildnutzer:innen? 

Für sie ist mit „mutmaßlich“ nur die urheberrechtliche Seite der Nutzung scheinbar geklärt.

Das Dilemma zeigt sich an der Institution „Der Bundestag“ selbst. Der Gesetzgeber selbst liefert selbst ein großartiges Beispiel für kommende Konflikte.

Der Deutschen Bundestag  als Auftraggeber für Fotografien nimmt Bilder explizit aus dem angedachten Nutzungssystem heraus. Bei Beauftragung von Fotograf:inn:en heißt es u.a.: „Punkt 12.7 Der AN (Auftragnehmer; Fotograf:in; Urheber:in) versichert, dass er allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an dem Werk zu verfügen und dass er bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehenden Verfügungen getroffen hat (insbesondere nicht gegenüber einer Verwertungsgesellschaft). Der (Auftragnehmer; Fotograf:in; Urheber:in) steht dafür ein, dass er alle genannten Rechte in vollem Umfang wirksam auf die AG (Auftragnehmerin) übertragen kann.“

Die Institution „Der Bundestag“ postet selbst und muss mit Re-Posts und weiterer Nutzung „ihrer Bilder“ durch User rechnen. Dumm nur, dass nach der geplanten Gesetzesreform die Vergütung einer mutmaßlich erlaubten Nutzung durch Verwertungsgesellschaften gezahlt werden soll.  Der Bundestag verbietet seinen Fotograf:inn:en mit dem Vertrag die Kooperation mit Verwertungsgesellschaften. Damit gäbe auch keine  „mutmaßlich erlaubte“ Nutzung – außer, die Institution Deutscher Bundestag ginge mit dem Diensteanbieter direkt einen Vertrag ein und würde darüber hinaus die Fotograf:inn:en für Nutzungen durch User angemessen vergüten… 

Im Gesetzentwurf wird zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzern unterschieden. 

„User Generated Content“ in Definition der Diensteanbieter haben im Zweifelsfall alle Nutzer des Dienstes erstellt. Wer ist mutmaßlich nicht-kommerziell? Das ist nicht beschrieben.

Einzig klar ist: Firmen, Einzelunternehmen sind raus aus dem „nicht-kommerziell“ der Gesetzesvorlage.

Mutmaßlich „nicht-kommerziell“ werden sich Vereine, Verbände, Stiftungen, Behörden, Parteien u.ä. fühlen – sie dürfen per Definition keine „Gewinnerzielungsabsichten“ haben. Lobbygruppen, Berufsverbände, nicht-gemeinnützige Stiftungen und ebensolche Vereine nehmen aber am Wirtschaftsverkehr teil. Sie erzielen Umsätze, liefern kostenpflichtige Dienstleistungen wie Beratungen und Schulungen, machen Werbung für sich und ihre Mitglieder u.v.a.m.. Das kann jeder e.V. sein, der als Organisation selbst keine Gewinne machen darf, darüber hinaus  aber Töchter hat, die am Markt tätig sind (siehe z.B. DFB, VDI, DRK u.v.a.). Das betrifft auch jede:n, der/die Spenden sammelt. Private Nutzung sieht eindeutig anders aus. 

Abgeordnete einer Partei verstehen sich als Vertreter einer nicht-kommerziellen Institution und stellen die Bildwerke oft durch Text und Collagen in einen komplett anderen Zusammenhang als vom Urheber geplant und vom eventuell Abgebildeten erlaubt (eine wahrlich nicht seltene „Nutzung“). 

Ganz sicher ist dies oft nicht zulässig nach §14 UrhG, § 22 KUG und DSGVO – aber nach dem geplanten Urheberrecht-Diensteanbietergesetz „mutmaßlich erlaubt“? Fragen der Rechte Dritter an den jeweiligen Bildern sind weiterhin durch den Gesetzentwurf nicht auch nur annähernd geschweige denn mutmaßlich geklärt.

Privat-Personen: selbst das ist nicht eindeutig. Das richtet sich nach der Art der Öffentlichkeit. 

Die kleine, geschlossen Gruppe bei Facebook oder WhatsApp ist sicherlich „privat“.

Aber ab einer bestimmten Menge von Rezipienten ist Öffentlichkeit gegeben, jede:r Blogger:in, Influencer:innen versucht, soviel Aufmerksamkeit wie möglich zu erlangen, wirtschaftlichen Nutzen welcher Art auch immer aus ihren Veröffentlichungen zu ziehen – private Nutzung sieht eindeutig anders aus. 

Die Urheber:innen, die Rechteinhaber:innen? 

Diese können über mögliche erlaubte oder unerlaubte Nutzungen tatsächlich nur mutmaßen, da nicht geregelt ist, ob und wie sie kontrollieren können, wer ihre Bilder tatsächlich genutzt hat. 

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001. In Art. 3 Abs. 1 steht, „dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“  

Hier ist nichts, aber auch gar nichts geregelt. 

Weder ist die zwingende Übernahme der xmp/IPTC -Einträge, der Metadaten zu Urheberschaft und eventuellen Nutzungseinschränkungen festgeschrieben noch gibt es ein Verzeichnis, in dem sowohl potenzielle Nutzer und die betroffene Urheber nutzbare Bilder verifizieren könnten. 

Mehr noch: mit dem Konstrukt „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ muss der Diensteanbieter das Bild erst dann blockieren, wenn Urheber:innen aktiv widersprochen und widerlegt haben, dass das Bild gemäß der Vermutung nutzbar ist. Verkehrte Welt: eigentlich steht den Urheber:innen per Gesetz die Entscheidung zu, wer ihr Werk wie und zu welchen Bedingungen nutzen darf. 

Die Gerichte? 

Werden mutmaßlich die Suppe auslöffeln müssen, die ihnen der Gesetzgeber jetzt einbrockt. „Mutmaßlich erlaubt“ bedarf per se der Auslegung, der Abwägung. 

Mutmaßlich werden Einsprüche der Urheber:innen gegen Nutzung, Einsprüche von „Blockierten“ gegen Nichtnutzungs-Auflagen eine Klärung durch richterliche Rechtsfortbildung erfordern. Mutmaßlich wird es dadurch lange dauern, bevor Rechtssicherheit besteht.

 

Bildquelle Betragsbild © Sabine Pallaske Fotografie

Kommentar hinzufügen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert