Die neue Regelung für Bilder auf Social-Media-Plattformen – eine saubere Lösung?

die Versprechen der Urheberrechtsreform

Die Modernisierung des Urheberrechts für das digitale Zeitalter! Endlich Honorar bei Nutzung von Bildern für die Urheber! Noch wichtiger: Endlich Sicherheit für den Verbraucher! Das sind die Versprechen, die der Gesetzesentwurf mit dem sperrigen Namen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), dem zweiten Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an den Digitalen Binnenmarkt macht. 

Die Justizministerin Christine Lambrecht schwärmt am 03. Februar auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz “… machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter …“.

Kernpunkt soll die „Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen“ sein. Mutmaßlich erlaubt sein sollen nach §10 Nr 3 für „nichtkommerzielle Zwecke“ geringfügige Nutzung sein – für Lichtbildwerke, Lichtbilder und Grafiken Dateien von je 125 KB oder wenn nach § 5 das Ursprungsbild in eine Karikatur, eine Parodie oder Pastiches/Nachahmung eingearbeitet ist, ebenso wenn der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt hat. In diesem Fall kann der Uploader (nicht der Urheber!) die Nutzung als gesetzlich erlaubt kennzeichnen.

Keine Uploadfilter, die Plattformen zahlen die Nutzung, der Verbraucher kann alle fremden Fotos (und Grafiken) einfach in seinem „User Generated Content“ nutzen – brechen jetzt die goldenen, unkomplizierten Zeiten an?

Nein. Es bleiben eigentlich die gleichen Fragen und Unsicherheiten für  Bildnutzer unter der geplanten Regelung wie bislang auch.

Was ist User Generated Content, was ist nichtkommerzielle Nutzung, was nicht? 

User Generated Content kann alles sein und heisst nichts. Für die Diensteanbieter ist jeder „User“ ob Erna Musterfrau aus Kleinsthausen oder der Weltkonzern. Deren Inhalte und Daten werden gerne genommen, verdient wird an der Sammlung von Benutzer- wie Zugriffsdaten sowie geschalteter Werbung oder bezahltem Ranking/Priorisierung der Inhalte. 

Dem Diensteanbieter ist es erst einmal egal, ob ein Inhalt privat oder kommerziell ist. Dem Gesetz nicht.

Die Gerichte streiten sich regelmäßig, ob und wann Facebook-Accounts, Blogs oder Instagram-Beiträge kommerziell seien.  Ist der Influenzer, der seinen Wert für Vergütungen durch die Plattform erhöhen will ohne explizit Werbung zu machen, kommerziell tätig? Auf Accounts von Unternehmen können in keinem Fall Bilder genutzt werden, auch wenn sich das Unternehmen als „User“ des jeweiligen Diensteanbieter sieht. 

Nicht privat sind allerdings auch Blogs und Sites, die Leistungen, Produkte, touristische Destinationen herausstellen, auch wenn der Account-Inhaber nicht dafür bezahlt wird oder Sachleistungen erhält. Eine politische Partei herausheben bzw. parteieinbezogen agieren – schon ist der private Nutzer nicht mehr privat. 

Auch Foundraising selbst für gemeinnützige Vereine ist nicht „privat“, als Crowd-Founding für Produkte oder Leistungen sowieso nicht. Der journalistische Beitrag, neben dem Anzeigen laufen oder der Sponsored Links enthält, fällt ebenfalls unter Kommerz.

Ein Problem bleibt bestehen – die Rechte Dritter und ein wenig Datenschutzgrundverordnung oder was das neue Gesetz nicht kann

 Nicht geregelt mit der Reform des Urheberrechts und dem neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sind die Rechte, die Dritte betreffen, z.B. bei Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind. 

Das betrifft kommerzielle wie private Nutzer der Plattformen gleichermaßen.

Jeder Nutzer von Bildern muss sich – wie bis jetzt auch – vergewissern, ob diese Personen der Nutzung ihres Bildnisses überhaupt und auf datenweitergebenden Plattformen im Besonderen zugestimmt haben. Das Recht am eigenen Bildnis wird vom neuen Gesetz nicht berührt. Im Zweifelsfall können selbst eigene Bilder, auf denen fremde Personen zu sehen sind, nicht verwendet werden.

Was hat die DSGVO damit zu tun? Ganz einfach und recht verkürzt: Bildnisse sind persönliche Daten, der Upload auf die Server des Dienstanbieters ist eine Datenverarbeitung und diese Server stehen nicht unbedingt auf dem Gebiet der EU. Bildnisse werden von den Dienstanbietern als Daten genutzt und verkauft- z.B. als „Übungsmaterial“ für Programme zur Gesichtserkennung oder zur Kreation künstlicher Gesichter. Konfliktpotential gibt es auch hier, schon auf diesem Grund müssen Abgebildete der Nutzung ihres Bildnisses auf diesen Plattformen zugestimmt haben. 

Auch bei Bildern von Innenräumen, Gärten, Terrassen – kurz von allen Orten, die nicht öffentliche Plätze, Straßen und Wege sind, muss weiterhin die Einwilligung der Eigentümer bzw. Hausherren zur Nutzung auf diesen Plattformen eingeholt worden sein.

Diese Rechte können die Diensteanbieter nicht vergeben. Der Kontakt zum Fotografen oder zur Bildagentur ist der einzige Weg, sich dieser Erlaubnis zu vergewissern, d.h. das zu nutzende Bild zu lizenzieren.

Es bleibt auch nach der Reform so: das Uploaden/Verwenden von fremden Bildern auf datenweitergebenden Plattformen muss überlegt sein  – allen Schwärmereien der Ministerin zum Trotz ist das neue Gesetz keine saubere, sichere Lösung.

 

 

Bildquelle Beitragsbild: © Sabine Pallaske Fotografie

 

1 Kommentar zu “Die neue Regelung für Bilder auf Social-Media-Plattformen – eine saubere Lösung?

  1. Der Artikel zeigt sehr gut auf, welche Probleme der Gesetzentwurf der Bundesregierung bereithält. Kurz und leicht verständlich. Danke!

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