Fotografie und DSGVO – Entwarnung?
das OLG Köln hat in seinem aktuellen Beschluss (kein Urteil!) mit KUG / KunstUrhG § 23 und Öffnungsklausel Art 85§ der DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/ der Öffenungsklausel argumentiert. Diese umfasst die von Presse-und Meinungsfreiheit gedeckten und im KunstUrhG §23 beschriebenen Ausnahmefälle/Schranken. Für alle im Mediendienst tätigen Fotografen sicher ein Fortschritt in Sachen Rechtssicherheit.
Ein Etappensieg: ja und wichtig, aber ausgestanden ist das Ganze noch nicht. Es gibt kein abschliessendes Urteil. Trotzdem scheint das KunstUrhG / KUG als Norm in der Abwägung Geltung zu behalten.
Offen ist noch die Frage, wie mit „medienfernen“ (im Sinne des Presserechts) Veröffentlichungen umgegangen wird. Für Fotografen, die im Auftrag von Privatperson und Unternehmen arbeiten, stehen Auseinandersetzungen noch bevor. Zu §22 KunstUrhG als Vertrag zwischen Fotografen und Abgebildeten https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html gibt es noch keine Rechtssprechung.
Aber: bestehende Model-Releases / Property Release bleiben Verträge zwischen Model/bzw. Verfügungsberechtigten der Immobilie und Fotograf und können nicht einfach gekündigt werden durch „Ansprüche“ aus der DSGVO Art 6 Absatz 1 lit a und lit f und Art 9 Absatz 2 lit a . Hier kann eine Einwilligung nicht einfach widerrufen werden, sondern die Vertragspartei, der/die Abgebildete, muss begründete Beschwerde einlegen.
Ein Grund mehr für professionelle Fotografen und deren Auftraggeber, sich um gute Model-Releases und Property-Release-Verträge, eine genauen Definition der Nutzungsrechte und eine passende Datenschutzerklärung und Auftragsdatenverbeitung zu kümmern. So ganz nebenbei: das macht professionelles Arbeiten aus.