DSGVO und das Ende der Fotografie – ein Stresstest?

visueller Content, Urheber, Rechtsanwälte und Gesetzgebung - offene Fragen und leider keine verbindlichen Antworten

Die Debatte zum ab 25.05.2018 anzuwendenden neuen Datenschutzgesetz, das die Anforderung der europäischen Datenschutzgrundverordnung in deutsches Recht umzusetzen versucht, ist in vollem Gange, der 25.Mai steht vor der Tür. 

Unsere Branche, Urheber wie Nutzer visuellen Contents, hat sich recht spät um mögliche Auswirkungen gekümmert – das Gesetz ist bereits im Mai 2016 in Kraft getreten, dieses Jahr läuft lediglich die Übergangsfrist zur Anpassung in nationales Recht aus. Mindestens zwei  Jahre, in denen wir Einflussnahme auf das entsprechende Bundesdatenschutzgesetz versäumt haben und in denen wir uns zu Wort  hätten melden können…

Urheber, zumindest Fotografen, sind Schlafmützen. Jammern hinterher geht immer. Die Diskussion verläuft jetzt zwischen den Extremen „das Ende der Fotografie“ und „keine Sorge – alles bleibt beim Alten“. 

Verspätete Petitionen wurden auf den Weg gebracht, Beiträge in Foren und Communities bewegen sich zwischen Hysterie und – recht kontroversen – fachanwaltlicher Einschätzungen zur Auswirkung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes gemäß DSGVO zu verschiedenen Aspekten der professionellen Fotografie.

Zu allererst: alle Kommentare von Fachanwälten zum Thema DSGVO und Fotografie, sei es in Blogs, in Foren oder in Fachzeitschriften, sind lediglich Einschätzungen, Stellungnahmen, Abwägungen des Sachverhalts, auf keinen Fall jedoch verbindliche Rechtsauskünfte. Dies gilt auch für Veröffentlichungen des Bundesjustizministeriums. 

Was die Gestaltung kommerzieller Websites/Webshops und die Anforderungen betreffend angeht, sieht es anders aus, das soll hier nicht das Thema sein. Dazu in einem  weiteren Beitrag mehr.

Es geht hier rein um die Frage professionelle Fotografie als personenbezogene Erhebung von Daten und deren Verarbeitung und Verbreitung. Der private Fotograf, der seine Bilder online öffentlich zugänglich macht, auf datenweitergebenden Plattformen postet, ist ebenfalls betroffen.

Die Diskussion auf rechtlicher Ebene lässt sich für den juristischen Laien, den Fotografen oder den Nutzer von Bildern nicht in jedem Fall nachvollziehen. 

Was bei aller Diskussion nicht übersehen werden darf: Die DSGVO, das neue Bundesdatenschutzgesetz BDSG ist ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.  Für viele also eine „Blackbox“.

Vereinfacht zusammengefasst : Es geht darum, welche Rechtsgüter EU-weit und nach nationaler Gesetzgebung wie Presse-, Informations- und Kunstfreiheit gegen das Rechtsgut Datenschutz abgewogen werden müssen und: hat der Abgebildete in die Datenbe- und Verarbeitung nach Art.6 (1) EU-DSGVO  im weitesten Sinne eingewilligt?

Eine Tendenz der laufenden Diskussion und offene Fragen:

Für Fotografien/Filmaufnahmen, die im Rahmen der Presse-und Informationsfreiheit sowie der Kunstfreiheit aufgenommen wurden, scheint weiterhin das KUG bzw die Artikel 5 des Grundgesetzes (Kommunktionsfreiheit) und Artikel 11 und 13 der EU-Charta der Grundrechte gleichberechtigt Geltung zu haben. 

Hier wird rechtlich mit den sog. „Öffnungsklauseln“ argumentiert. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

„Öffnungsklausel“ heißt: die Ermächtigung des EU-Mitgliedstaats zu selbstständigem Tätigwerden in der nationalen Gesetzgebung. Presse-und Informationsfreiheit sowie Kunstfreiheit sind nach überwiegender Meinung durch die nationale Gesetzgebung geschützt und stellen auch im EU-Recht höchst schützenswerte Rechtsgüter dar, diese müssen im Zweifelsfall gegen Artikel 8 der Charta (Schutz personenbezogenener Daten) abgewogen werden.

Klar scheint auch zu sein, wenn der Auftraggeber der Fotografien/der Filme und der /die Abgebildete direkter Ansprechpartner/ Geschäftspartner des Erstellers ist: im direkten Vertrag lassen sich Nutzungsrechte, Verbreitung, Veröffentlichung und öffentlich Zugänglichmachung sowie Speicherung persönlichkeitsbezogener Details darstellen -im Prinzip das, was ein professionelles Model-Releases sowieso beinhalten sollte. 

Der Stresstest zum aktuellem Stand – offene Fragen

Der Gesetzgeber hat die Urheber, die nicht direkt für „institutionalisierte“ (nach dem Grundgesetz und der Europäischen Charta für Menschenrechte priviligierte) Medien wie Presse und Rundfunk arbeiten, hier schlicht vergessen – unsere eigene Schuld.

Die Fragen, die sich der Branche stellen: welcher Content ist darin einbezogen? Schwierig wird es bei Aufnahmen, die nicht direkt unter das Presse- und Rundfunkprivileg oder das Kunstprivileg fallen:

Das PR-Foto eines großen Events im Auftrag eines Unternehmens? Zeitgeschichte, Auftrag- wie sind solche Aufnahmen hinsichtlich Öffnungsklauseln zu werten? 

Die  Arbeiten eines freien, nicht angestellten Fotografen, der Bilder verschiedenen Distributoren anbietet? 

Greift für beide oben genannten Szenarien eventuell sogar Art. 9 Abs 2 Punkt e)  der DSGVO als Ausnahme: Absatz 1 gilt nicht für „die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat“?

Der Fotograf, der Hochzeiten,Familienfeiern, Vereinsfeste, Architektur, Destinationen usw aufnimmt, mit einen Auftragenehmer einen Vertrag, aber viele Abgebildete ohne direkte Einwilligung hat?

Können sich Portrait-,Familien- und Hochzeitsfotografen und Fotografen, die sich auf Unternehmer-und Unternehmenportraits spezialisiert haben, auf Punkt 1 a) und 1 b) des Art. 6 der DSGVO/BDSG (Rechtmässigkeit der Verarbeitung) berufen, wenn der Vertrag direkt mit dem Nutzer visuellen Contents geschlossen ist?

Personenzentrierte Stockfotografie ist das große Problem: 

nicht journalistisch noch explizit künstlerisch:, auf jeden Fall aber „Eyecatcher“, das Salz in der Suppe werblichen Auftretens, die Bilder, die für Produkte und Dienstleistungen emotionale Bindung erzeugen…

Es sind Bilder, die von professionellen Fotografen mit Models unter kommerziellen Gesichtspunkten erstellt und an Distributoren verteilt werden mit der Intention, gemäß Reichweite, Verbreitung oder nach Honorarvereinbarung usw adäquate Honorare zu erzielen. Die Endnutzung und damit die Verbreitung der Daten ist nicht absehbar. Die Weitergabe von visuellem Content an Dritte (Endkunden) durch den vertretenden Distributor (Unternehmen, Werbeagentur, Pressemedium, Bildagentur, Communities usw) gehört zum Geschäftsmodel und dient dem Lebensunterhalt der Urheber. Üblicherweise existieren bei Personenabbildungen Model-Releases, die die Datenweitergabe in bestimmten Rahmen explizit berücksichtigen.

Wie kann das der Fotograf/Filmer handhaben? Reicht hier dem Urheber der individuelle Vertrag mit den Abgebildeten?

Können sich Stockfotografen/Produktionsfotografen mit Schwerpunk People ebenfalls auf auf Punkt 1 a) und 1 b) des Art. 6 der DSGVO/BDSG (Rechtmässigkeit der Verarbeitung) berufen, da hier Verträge mit den Modellen bestehen? 

Unterzeichnete Model Releases gelten unbefristet bis auf Vorlage wichtiger Gründe, die Zustimmung zur Datenfreigabe kann ohne Gründe widerrufen werden – wie ist dieser Widerspruch zu lösen?

Wie sieht es mit der Weitergabe der Bilder an Bildagenturen zur Nutzungsrechtevermittlung an weitere Parteien/ s.o. aus – ergibt sich hier eine „Weitergabe“ der Verantwortlichkeit für Personengeschütze Daten?

Model-Casting-Agenturen dürften ähnliche Schwierigkeiten haben: Setcards mit detaillierten Angaben zur Person sind wichtige Voraussetzung zur Vermittlung der Models, der Konflikt von erteiltem Model-Release gemäß KUG und dem Widerrufsrecht DSGVO/BDSG besteht auch hier?

Wie wird die Einbindung von IPTC-Daten /Metadaten als Datenweitergabe/Verarbeitung von personenbezogenen Daten gewertet? 

Der rechtliche Konflikt: personenbezogene  Daten (Geschlecht, Alter, Aussehen, Hautfarbe, Ort und Anlass der Aufnahme, usw) werden im Zweifelsfall in den IPTC-Extensions (www.iptc.org/photometadata) detailliert wiedergegeben. 

Die Notwendigkeit für den Urheber: ohne diese Angaben ist das Bild nicht in Suchmaschinen auffindbar, nicht verwertbar, dem Urheber ist eine Verwertung gemäß §§ 15 bis 19 UrhG nicht möglich. § 95 c UrhG stellt diese Informationen als zu „Rechtewahrnehmug erforderlich“ ausdrücklich unter Schutz.Wie ist hier nationale Gesetzgebung einzuordnen?

Dokumentationspflicht:

Welche Daten hat der Fotograf vorzuhalten, zu dokumentieren? Gehören die IPTC-Daten zu den sensiblen Daten?

Dürfen unterschriebene Model-Releases an den an den Auftraggeber weitergegeben werden und wenn ja wie?

Wie hat eine Dokumentation der Datenbearbeitung, Datenverarbeitung, Datenweitergabe und Datenintegrität für den Fotografen auszusehen insbesondere zum Aspekt Zweckbindung? Da die meisten Ersteller visuellen Contents Kleinst-oder Kleinunternehmen sind, gelten Ausnahmeregelungen (so etwa DSGVO Art 6 Abs 1 a) bis c).

Abfrage durch Dritte:

Neben der Weitergabe der Metadaten an Dritte (IPTC, Exif) für die Verwertung/Vergabe von Nutzungsrechten von Bildern ( s.o.) werden vom Urheber Daten zu Erlösen, Auftraggebern und Art des Auftrags/der Nutzung unter anderem von der VG Bildkunst und der KSV abgefragt.
Welche Daten können und dürfen hier im Rahmen der DSGVO/BDSG abgerufen werden?

Fazit:

Es bleiben viele Fragen offen, die nicht sofort beantwortet werden können- auch durch alle Fachanwälte nicht. Es sind Fragen, die von uns nicht gestellt wurden, als es an der Zeit war. 

Rechtssicherheit zur DSGVO aus Sicht der Urheber wird es vorerst eher nicht geben. Auch das Bundesjustizminister setzt auf „richterliche Rechtsfortbildung“, soll heißen auf Grundsatzurteile, die das eine Rechtsgut gegen das andere abwägen. Das kann dauern. Aber: Fotografie und Recht war schon immer und wird weiterhin bleiben: eine Balance zwischen Presse-, Kunst-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit, den Rechten abgebildeter Personen und den Rechten der Urheber. Leicht oder eindeutig war das Thema noch nie.

alle Beitragsbilder: © Sabine Pallaske Fotografie

Interessante Links zum Thema ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

https://www.telemedicus.info/article/3272-Art.-85-DSGVO,-die-Meinungsfreiheit-und-das-datenschutzrechtliche-Verbotsprinzip.html

https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

https://www.juraforum.de/lexikon/panoramafreiheit

lang, aber hörenswert: https://fotophonie.de/fotophonie-112-dsgvo-notruf/

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